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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.03.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 1431/90
Rechtsgebiete: BVerfGG, GKG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1
ZPO § 5
ZPO § 6
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1431/90 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der Eheleute A...

und weiterer zwölf Beschwerdeführer

- Bevollmächtigte: Rechtanwälte Siegfried de Witt und Kollegen, Kaiser-Joseph-Straße 247, Freiburg -

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -,

b) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1991 - BVerwG 4 CB 1.90 -,

c) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1989 - 5 S 3111/87 -,

d) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 1990 - 8 S 3111/87 -,

2. mittelbar gegen

§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. März 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Streitwertfestsetzung im Planfeststellungsrecht.

1. Die Beschwerdeführer sind Landwirte, die vom Ausbau des Flughafens Stuttgart und der damit verbundenen Verlegung der Autobahn A 8 betroffen sind. Der Planfeststellungsbeschluß sah vor, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen wurden. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, S. 129 ff.).

2. Der Verwaltungsgerichtshof setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.882.500 DM fest. Nachdem die Beschwerdeführer diese Festsetzung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einer Gegenvorstellung angegriffen hatten, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in anderer Besetzung diese Entscheidung. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO beruhe. Der Senat gehe bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses davon aus, daß der Verlust von Eigentumsflächen und von Pachtland für die Existenz der Beschwerdeführer von gleicher Bedeutung sei. Ausgehend von einem Verkehrswert von 25 DM/qm bis 55 DM/qm schätze der Senat das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der Flächen auf einheitlich 5 DM/qm. Auf dieser Grundlage errechnete er für die 13 beteiligten Parteien Einzelstreitwerte von 17.500 DM bis 290.000 DM. Dies entsprach einem Gesamtstreitwert von 2.882.500 DM.

Gegen diese Entscheidung wandten sich zwölf Parteien an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Streitwertänderung zurück und setzte für sein Verfahren den Streitwert ebenfalls auf der Grundlage von 5 DM/qm fest. Bei Planungsentscheidungen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung sei das nach den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundstücke auszurichten. Dies habe der Senat wiederholt ausgeführt und müsse auch nicht deswegen korrigiert werden, weil das Bundesverfassungsgericht bei der auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruhenden Gegenstandswertfestsetzung im Boxberg-Verfahren eine andere Berechnungsmethode gewählt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich an der bisherigen Rechtsprechung orientiert und sei bei seiner Festsetzung des Streitwertes im untersten Bereich geblieben. Im vorliegenden Fall bestünden keine Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Daß den Beteiligten teilweise nur der Entzug von Pachtland drohe, sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise im vorliegenden Fall deswegen unbeachtlich, weil es sich um äußerst langfristige Pachtverhältnisse handle, die einer Eigentumsstellung sehr nahe kämen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Streitwert für sein Verfahren auf 2.592.500 DM fest.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer die Streitwertentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, daß die gesetzliche Streitwertregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und daß jedenfalls die Auslegung dieser Streitwertbestimmung durch die Verwaltungsgerichte mit der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Rechtsschutzgarantie unvereinbar sei. Das Interesse enteignungsbedrohter Planbetroffener, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu verhindern, sei im wesentlichen immaterieller Natur. Denn es stehe von vornherein fest, daß sie im Falle einer Enteignung eine wertgleiche Entschädigung erhalten würden. Daher könne ihr Affektionsinteresse an der Verhinderung der Planung - wie das Bundesverfassungsgericht bei der Streitwertfestsetzung im Boxberg-Verfahren ausgeführt habe - auch nicht unter Rückgriff auf den Verkehrswert der Grundstücke geschätzt werden (vgl. BVerfGE 79, 357 <362>). Ein solcher Rückgriff auf den Wert der Grundstücke führe zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Rechtswegs. Schließlich stelle es eine Verletzung des Willkürverbots dar, daß bei der Streitwertberechnung Eigentum und Pacht gleichgesetzt würden. Damit hätten die Gerichte wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 80, 103 <106 ff.>; 85, 337 <346 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Streitwertvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber konnte bei der Bemessung der Gebührenhöhe in zulässiger Weise an die Bedeutung der Streitsache anknüpfen, die die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Einzelnen hat. Die herkömmliche Orientierung des Streit- oder Geschäftswerts am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 139 <143>; 85, 337 <346>). Der Gesetzgeber war auch nicht im Hinblick auf das Gebot der Gebührenbestimmtheit verpflichtet, den Streitwert für die verschiedenen Gegenstände des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ein System von Regelwerten im einzelnen festzusetzen. Zwar hätte ein solches System von Regelwerten den Vorteil größerer Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenhöhe. Solche Pauschalierungen gingen aber zwangsläufig auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit. Hier den richtigen Ausgleich zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit sich der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für ein größtmögliches Maß an Einzelfallgerechtigkeit und damit notwendig für die Wahl unbestimmter Rechtsbegriffe entschieden hat, hat er die ihm eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BVerfGE 80, 103 <108>).

Die Verwaltungsgerichte haben im übrigen bei der Auslegung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dadurch für eine ausreichende Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung gesorgt, daß sie in ständiger Rechtsprechung bei der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen durch enteignungsbedrohte Planbetroffene zwischen 30 und 50 Prozent des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücke festsetzen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, S. 458 <459>; NVwZ 1991, S. 566 <567>; NVwZ-RR 1993, S. 331 f.; NVwZ 1996, S. 1014 <1015 f.>).

2. Auch die Interpretation des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG im vorliegenden Fall ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 96, 375 <398 f.>).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Verwaltungsgerichte sind in vertretbarer Weise davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer mit ihrer Klage nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Interessen verfolgten. Denn die Beschwerdeführer nutzten die von der Planfeststellung beanspruchten Ackerflächen für landwirtschaftliche Zwecke und hatten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise sogar eine Existenzgefährdung ihrer Betriebe vorgetragen. Es ist auch einfachrechtlich vertretbar, dieses wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Grundstücksflächen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 6 ZPO ausgehend vom Wert der Grundstücke zu beurteilen. Dadurch kann zugleich der unterschiedlichen Betroffenheit der einzelnen Beschwerdeführer Rechnung getragen werden. Ferner stellt es eine vertretbare Auslegung des einfachen Gebührenrechts dar, bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses an einem prozessualen Anspruch außerhalb des Streitgegenstands liegende Gegenleistungen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 68, 102 <106>; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., 1999, § 6 Rn. 6; Herget, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 3 Rn. 16 Stichwort Gegenleistung; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1993, § 6 Rn. 6, 15).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung des einfachen Rechts können im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur bestehen, wenn durch die Streitwertfestsetzung der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, daß die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 <347>). Davon kann bei der gegenwärtigen Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte im Planfeststellungsrecht grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Die Verwaltungsgerichte berücksichtigen, daß die Planfeststellung lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkungen hat und damit nur eine verbindliche Vorentscheidung für das möglicherweise nachfolgende Enteignungsverfahren darstellt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1993, S. 331 <332>). Aus diesem Grund ermäßigen sie den Streitwert auf 30 bis 50 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke. Im vorliegenden Fall haben der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert sogar noch weitergehend auf 10 bis 20 Prozent des Verkehrswerts der Grundstücke reduziert. Bei dieser Sachlage ist für ein unzumutbar hohes Kostenrisiko nichts ersichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deswegen, weil die zwölf bzw. dreizehn beschwerdeführenden Parteien durch eine gemeinsame Prozeßführung das Prozeßrisiko auf mehrere Schultern verteilt und damit zugleich im erheblichen Umfang von der Degression der Streitwerttabelle profitiert haben. Die tatsächliche Kostenbelastung der Beschwerdeführer steht daher nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ihrer Klage.

Schließlich verletzt die Streitwertbestimmung auch nicht das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG hindert die Gerichte nicht, ihren Entscheidungen eine von anderen Gerichten abweichende Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Daher braucht ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Norm grundsätzlich nicht der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts zu folgen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nicht gezwungen, sich bei der Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an den Gegenstandswertfestsetzungen des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren. Da die Gegenstandswertfestsetzungen des Bundesverfassungsgerichts nicht an der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen teilnehmen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), können die Verwaltungsgerichte die subjektive Bedeutung einer Streitsache im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG anders beurteilen als das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Die Streitwertfestsetzung verletzt auch nicht den Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>). Soweit die Verwaltungsgerichte im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt von Pachtland und Grundeigentum gleich hoch bewertet haben, erscheint eine solche Gleichbehandlung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch vertretbar. Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß sich bei drohender Enteignung die wirtschaftliche Betroffenheit von Eigentümern und Pächtern im Regelfall wesentlich unterscheidet. Es beruht aber jedenfalls nicht auf sachwidrigen Erwägungen, wenn das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ungewöhnlich langfristigen Pachtverträge der Beschwerdeführer eine eigentümerähnliche Betroffenheit der Pächter angenommen hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

1 Diese Annahmevoraussetzungen müssen nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch bei den vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordenen Verfahren erfüllt sein.

Ende der Entscheidung

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