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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1448/99
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, VermG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 79 Abs. 3
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1448/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der D... Gesellschaft mbH,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. Curt Lutz Lässig, Kurfürstendamm 171-172, Berlin -

gegen

a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1999 - BVerwG 8 B 33.99 -,

b) das Teil-Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1998 - VG 29 A 248.95 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Restitutionsbegehren nach dem Vermögensgesetz (VermG).

I.

1. Die Beschwerdeführerin verlangte im Ausgangsverfahren die Rückübertragung mehrerer im Ostteil Berlins belegener Grundstücke. Das Verwaltungsgericht hat ihre nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen:

Die Beschwerdeführerin sei nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil die streitgegenständlichen Vermögenswerte auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien und das Vermögensgesetz deshalb nach seinem § 1 Abs. 8 Buchstabe a keine Anwendung finde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Verwaltungsgericht folge, seien die vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der Liste 3 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) beschlossenen Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin in der Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Enteigneten tatsächlich um einen Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten gehandelt habe. Eine solche Enteignung liege hier vor.

Ein Ausnahmefall, in dem der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Aufnahme in die Liste fehle, sei nicht gegeben. Die Vermögenswerte seien nach den vorliegenden Dokumenten vor Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt gewesen. Auch habe die Besatzungsmacht die Beschlagnahme nicht im Einzelfall als ungerechtfertigt aufgehoben. Belege aus der Besatzungszeit, die eine solche Aufhebung dokumentierten oder auch nur andeuteten, lägen weder vor noch habe die Beschwerdeführerin deren Vorliegen dargelegt oder Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung geböten. Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingeholten Auskünften russischer Stellen ergebe sich eine solche Aufhebung nicht. Zwar heiße es etwa in einem Gutachten der Moskauer Universität für Recht und Verwaltung, es sei davon auszugehen, daß Sequestrierung und Konfiskation des in Rede stehenden Vermögens ohne Wissen und Duldung der UdSSR erfolgt seien; auch hätte die UdSSR, wenn sie davon gewußt hätte, daß diese Maßnahmen im Namen der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) un-ter Verletzung von deren Forderungen erfolgt seien, die entsprechenden Entscheidungen der deutschen Selbstverwaltungs-organe nicht hingenommen. Soweit Stellen der Russischen Föderation damit behaupten wollten, das Gesetz vom 8. Februar 1949 sei ohne ihre Duldung vollzogen worden, widerspreche dies aber der historischen Tatsache, daß die Sowjetunion mit dem Schreiben des Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949 gerade auch für die Durchführung dieses Gesetzes die Verantwortung übernommen gehabt habe, so daß es sich um eine nachträgliche und damit unerhebliche Distanzierung handele. Ebenso unbeachtlich sei die Behauptung, bei Kenntnis des Einzelfalls wäre die Beschlagnahme aufgehoben worden. Dabei könne die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt werden, weil es wegen der fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetunion auf die Frage, ob die Enteignung im Einzelfall ihrem Willen entsprochen habe, nicht ankomme. Die allein die Vollzugsverantwortung der Sowjetunion ausschließende ausdrückliche Aufhebung der Beschlagnahme lasse sich den russischen Auskünften nicht entnehmen; diese gingen im Gegenteil davon aus, daß ein derartiges Einschreiten hätte erfolgen müssen, aber nicht erfolgt sei.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zulassungsgründe lägen nicht vor.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und der gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unantastbaren Grundelemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips durch die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

Der Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG solle sicherstellen, daß gegenüber der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten nicht durch eine Überprüfung von Enteignungen und durch Restitutionsmaßnahmen ein nachträglicher Unrechtsvorwurf zum Ausdruck gebracht werde. Dieser Schutzzweck legitimiere nicht nur den Restitutionsausschluß, sondern begrenze zugleich die verfassungsrechtlich legitimierte Ungleichbehandlung durch diesen Ausschluß. Wenn und soweit der durch die Schutznorm Geschützte auf den ihm gewährten Schutz verzichte, werde die verfassungsrechtlich durch den Schutzzweck legitimierte Ungleichbehandlung zu einer verfassungswidrigen und nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Aus Dokumenten, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden seien, ergebe sich, daß eine Enteignung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei, weil die seinerzeitigen Enteignungsmaßnahmen ohne Wissen oder Duldung der Besatzungsmacht vorgenommen worden seien und von ihr nicht hingenommen worden wären, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte, und daß einer Restitution nicht der Schutz der UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten vor einem nachträglichen Unrechtsvorwurf entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Rechtsanwendung durch die Fachgerichte aber nur dann verfassungskonform, wenn im konkreten Einzelfall der Restitutionsausschluß durch den sachlichen Grund gerechtfertigt sei, der auch die sachliche Rechtfertigung für die notwendige Differenzierung zwischen den Enteignungen vor und nach 1949 abgebe. Eine Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG in dem Sinne, daß auch bei nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignungsmaßnahmen ein Restitutionsanspruch versagt werde, stelle mithin eine verfassungswidrige, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot unvereinbare Rechtsanwendung dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Enteignungsmaßnahmen, die weder von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden noch ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen und von ihr auch nicht stillschweigend geduldet wurden, vom Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht erfaßt. Werde gleichwohl ein Zurechnungszusammenhang von Enteignungsmaßnahmen zur Besatzungsmacht angenommen, handele es sich um eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende und deshalb willkürliche Rechtsanwendung. Da aufgrund der im Ausgangsverfahren vorgelegten Dokumente und Gutachten der Zurechnungszusammenhang der im Fall der Beschwerdeführerin vorgenommenen Enteignungen zur damaligen Besatzungsmacht UdSSR fehle, verletze das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts spezifisches Verfassungsrecht.

Das genannte Urteil gehe schließlich davon aus, daß allein eine die Vollzugsverantwortung der Sowjetunion ausschließende ausdrückliche Aufhebung der Beschlagnahme der Grundstücke durch die Besatzungsmacht eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgeschlossen und damit einen Restitutionsanspruch der Beschwerdeführerin begründet hätte. Das könne aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente, Auskünfte und Gutachten nicht angenommen werden, weil es sich dabei um eine nachträgliche und daher unerhebliche Distanzierung handele. Das darin zum Ausdruck kommende Verständnis des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG widerspreche ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sei eine konkrete Enteignungsmaßnahme nicht im vorstehend genannten Sinne der Besatzungsmacht zuzurechnen, fehle es nach dieser Rechtsprechung an einer sachlichen Rechtfertigung für den Restitutionsausschluß und für die Ungleichbehandlung gegenüber Enteignungsmaßnahmen, die nach 1949 erfolgt sind. "Distanziere" sich die ehemalige Besatzungsmacht von einer konkreten Enteignungsmaßnahme, dann sei mit einer Restitution zwangsläufig kein Unrechtsvorwurf verbunden, bestehe keine sachliche Rechtfertigung für den Restitutionsausschluß und verletze es das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn dennoch fachgerichtlich die Restitution ausgeschlossen werde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 89, 1 <13 f.>; 94, 12).

2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit die Beschwerdeführerin Grundelemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips für verletzt hält, die nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbar sind, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Die Verfassungsbeschwerde enthält sich zu diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt jeglicher Ausführungen, so daß die genannte Rüge unzulässig ist.

b) Die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts, verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ist jedenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin erstrebte Rückübertragung abgelehnt, weil es eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG angenommen hat. Dabei hat es entscheidend auf das Vorliegen eines Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht und der konkret in Rede stehenden Enteignungsmaßnahme abgestellt. Das begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 90 <113 ff.>; 94, 12 <31 ff.>; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, NJW 1997, S. 450). Das gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an einem solchen Zurechnungszusammenhang fehle es unter anderem dann, wenn die Sowjetunion eine ihr zurechenbare Enteignungsmaßnahme später als ungerechtfertigt aufgehoben habe. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 18. April 1996 dargelegt hat, entbehrt eine Enteignung des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht etwa dann, wenn diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte (vgl. BVerfGE 94, 12 <32>). Wie ein solches Verbot bringt auch die durch die Sowjetunion vorgenommene oder veranlaßte Aufhebung einer Enteignungsmaßnahme zum Ausdruck, daß sich die Besatzungsmacht diese Maßnahme nicht hat zurechnen lassen wollen.

Ob im einzelnen Fall ein derartiger Zurechnungszusammenhang angenommen werden kann, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung und -würdigung den dafür allgemein zuständigen Gerichten. Eine Überprüfung der dabei gewonnenen Erkenntnisse ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Es kann insoweit korrigierend nur eingreifen, wenn entweder Feststellung und Würdigung des Sachverhalts auf ein Verfahren zurückgehen, das verfassungsrechtlich angreifbar ist, oder wenn sie inhaltlich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, also willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>). Letzteres ist nur der Fall, wenn die richterliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Daß sie auch anders hätte getroffen werden können, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus. Eine solche liegt vielmehr erst vor, wenn die vom Gericht vertretene Auffassung jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat den besatzungshoheitlichen Charakter der in Rede stehenden Enteignung maßgeblich darauf gestützt, daß diese nach der Liste 3 zu dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 vorgenommen worden sei, die betroffenen Vermögenswerte nach den vorliegenden Dokumenten bereits vor Erlaß dieses Gesetzes entsprechend dem SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmt worden seien und die Beschlagnahme von der Besatzungsmacht auch nicht rückgängig gemacht worden sei. Das ist im einzelnen einleuchtend begründet (vgl. auch zur besatzungshoheitlichen Einordnung von Listenenteignungen der genannten Art BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, a.a.O., S. 450 f.) und wird, soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf Dokumente aus der Besatzungszeit beruft, auch von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Diese wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde im Kern ausschließlich dagegen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung Auskünfte und Gutachten, die die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 von Stellen der Russischen Föderation eingeholt und im Ausgangsverfahren vorgelegt hat, nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt hat. Auch dagegen sind jedoch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Daß das Verwaltungsgericht die genannten Dokumente für unerheblich erachtet hat, beruht einmal auf der Annahme, eine Äußerung russischer Stellen dahin, Enteignungen auf der Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 seien von der Sowjetunion tatsächlich nicht geduldet worden, sei mit den historischen Tatsachen nicht vereinbar. Auch dies betrifft die Würdigung des vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts, ist, weil Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen nicht erkennbar sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht ernsthaft angegriffen.

Die Unerheblichkeit der erwähnten Auskünfte und Gutachten ergibt sich für das Verwaltungsgericht zum anderen daraus, daß es sich bei ihnen um eine nachträgliche Distanzierung handele. Dem liegt, wie die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1997 (BVerwGE 104, 279) erkennen läßt, die in dieser Entscheidung niedergelegte materiellrechtliche Auffassung zugrunde, daß es für die Frage, ob eine Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Enteignung ankommt, weshalb Distanzierungen von solchen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaats, die - etwa in Gestalt von Rehabilitierungsbestätigungen - nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags und des Vermögensgesetzes ausgesprochen worden sind oder werden, die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen lassen (vgl. a.a.O., S. 287 ff., und auch BVerwG, ZOV 1999, S. 237 <238 f.>; ZOV 1999, S. 239 <241>). Auch diese Auffassung, mit der sich die Verfassungsbeschwerde im Grunde ebenfalls nicht auseinandersetzt, kann nicht als willkürlich angesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine vom Verwaltungsgericht übernommene rechtliche Würdigung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Langhans, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 379 <Stand: 10/97>; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 AusglLeistG Rn. 72 b <Stand: Januar 1999>), eingehend begründet und darauf abgehoben, daß sowohl die DDR als auch die Sowjetunion - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - verlangt haben, die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone unter der Verantwortung der Besatzungsmacht vorgenommenen Enteignungen nicht rückgängig zu machen. Es ist vor diesem Hintergrund, den die Parteien des Einigungsvertrags vorfanden, als sie diesen Vertrag aushandelten und abschlossen, nachvollziehbar, wenn auch für die Frage, ob im Einzelfall eine unter der Verantwortung der Besatzungsmacht vorgenommene Enteignung vorliegt, auf die tatsächlichen Vorgänge in der Vergangenheit, in den Jahren 1945 bis 1949, abgestellt und angenommen wird, daß diese Vorgänge durch spätere Erklärungen seitens der Sowjetunion oder ihrer Nachfolgestaaten nicht ungeschehen gemacht werden können. Eine andere Frage ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Erklärungen trotz Vorliegens einer besatzungshoheitlichen Enteignung zur Rückgabe des enteigneten Vermögenswerts führen können (vgl. dazu BVerwG, ZOV 1999, S. 237; ZOV 1999, S. 239). Um diese Frage ist es im Ausgangsverfahren jedoch nicht gegangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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