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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1490/99
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 1 | |
GG Art. 2 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 12 | |
GG Art. 14 | |
GG Art. 19 | |
GG Art. 20 | |
GG Art. 72 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1490/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 57/97 R -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 1997 - S 2 An 3833/95 -,
c) die Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - VSNR: 65 200135 0 502 -,
2. mittelbar gegen
die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
I.
Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Rentenrecht im Rechtsrahmen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) vereint. Hierzu wurde in Art. 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) ein besonderes Übergangsrecht für im Beitrittsgebiet wohnende Personen aus rentennahen Jahrgängen geschaffen, deren Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 lag. Trifft im selben Zeitraum ein derartiger Anspruch mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI zusammen, bestimmt § 319 b Satz 1 SGB VI, dass die Leistungen nach dem SGB VI zu erbringen sind. Stellt sich heraus, dass nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI, wird nach § 319 b Satz 2 SGB VI zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI ein Übergangszuschlag geleistet. Dieser Übergangszuschlag wird nach § 319 b Satz 4 SGB VI in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt.
II.
Die 1935 geborene und im Beitrittsgebiet wohnende Beschwerdeführerin erwarb im Beitrittsgebiet Rentenanwartschaften. Ab dem Februar 1995 erhielt sie Altersrente für Frauen. Dabei war in dem monatlichen Rentenzahlbetrag von rund 1.500 DM ein Übergangszuschlag in Höhe von rund 364 DM enthalten.
Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Neuberechnung ihrer Rente aufgrund einer Anerkennung von weiteren Zurechnungsjahren und einer betragserhöhenden Anpassung des Übergangszuschlags, hilfsweise ohne Verminderung desselben, zu erreichen, blieben ohne Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht die gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin gerichtete Revision zurück.
Gegen die ihrem Begehren entgegenstehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 und Art. 72 GG durch das Fehlen einer betragserhöhenden Anpassung und die fortwährende Verminderung des Übergangszuschlags.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, insbesondere ob sie den Anforderungen an eine substantiierte Begründung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genügt. Eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die mittelbar angegriffenen Bestimmungen des § 319 b Satz 1, 2 und 4 SGB VI stehen im Einklang mit dem Grundgesetz. Insoweit wird auf die Gründe des im Umdruck beigefügten Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005 (1 BvR 368/97 u.a.) verwiesen. Zwar betrifft dieser Beschluss unmittelbar nur den nach § 315 a SGB VI zu leistenden Auffüllbetrag. Zwischen diesem und dem vorliegenden Übergangszuschlag sind jedoch keine Unterschiede feststellbar, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten.
a) Sowohl der Auffüllbetrag als auch der Übergangszuschlag sind Zusatzleistungen, die dem im Prozess der Wiedervereinigung in vielfältigen Regelungen, vor allem in Art. 30 Abs. 5 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag - BGBl II S. 889) in Verbindung mit dem entsprechenden Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885), niedergelegten Vertrauensschutzgedanken Rechnung tragen. Dabei stellt die für die Bestandsrentner des Beitrittsgebiets geschaffene Vorschrift des § 315 a SGB VI sicher, dass ein bei der Umwertung und Anpassung entstehender Differenzbetrag zwischen der im Dezember 1991 gezahlten und der nach dem SGB VI festgestellten Rente als so genannter Auffüllbetrag geleistet wird. Vergleichbar hiermit schreibt die vorliegend einschlägige Vorschrift des § 319 b SGB VI vor, dass für den Rentenbeginn in der Übergangsphase vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI als Übergangszuschlag geleistet wird.
b) Zwar besteht zwischen § 315 a SGB VI und § 319 b SGB VI ein Unterschied darin, dass der Auffüllbetrag gemäß § 315 a Satz 4 SGB V erst ab dem 1. Januar 1996 in fünf Schritten vermindert wird, während sich der Übergangszuschlag nach § 319 b Satz 4 SGB VI ohne zeitlichen Aufschub in dem Maße reduziert, in dem sich die Differenz zwischen der Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI als Folge von Anpassungsschritten verringert. Dieser Unterschied wirkt sich jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Insbesondere sieht das Gesetz einen einzelfallbezogenen Vergleich vor; die Verminderung erfolgt nur um den sich hieraus ergebenden konkreten Differenzbetrag, während die Verminderung des Auffüllbetrags nach § 315 a Satz 4 SGB VI um ein Fünftel, mindestens um 20 DM, bei jeder Rentenanpassung unter Beachtung der Zahlbetragsgarantie erfolgt.
Die Beschwerdeführerin wird auch nicht von der Dynamisierung ihrer Rente ausgeschlossen (zum entsprechenden verfassungsrechtlichen Gebot vgl. BVerfGE 100, 1 <43 ff.>). Die in die Berechnung des Übergangszuschlags als ein Vergleichselement einfließende Gesamtleistung nach dem SGB VI vermittelt der Beschwerdeführerin eine der Anpassung unterliegende Rechtsposition. Dass der Übergangszuschlag nicht an einer Dynamisierung teilnimmt, begegnet ebenso wenig wie die fehlende Dynamisierung des Auffüllbetrags verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005 <1 BvR 368/97 u.a.>, Umdruck S. 50 ff.).
2. Da die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen beruhen und andere verfassungsrechtliche Mängel nicht in zulässiger Weise geltend gemacht wurden, besteht für die Verfassungsbeschwerde insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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