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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1498/00
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 14 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1498/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen § 3, § 4 Abs. 1, § 5 a, § 8 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und Abschnitt III Tarifstellen 38047 und 38048 der Anlage zur Berliner Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozGebO)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen, jeweils in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365), wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Tarifstellen 38047 und 38048 in Abschnitt III der Anlage zu der genannten Gebührenverordnung ist unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht die Möglichkeit entnehmen, dass die angegriffenen Regelungen gegen Grundrechte der Beschwerdeführer verstoßen. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass diese Regelungen die Grenzen überschreiten, die bei der Festsetzung von Gebühren im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>).
Die weiteren Rügen, bei deren Prüfung im Hinblick auf die Eintragung in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Hundeimpfpass davon auszugehen ist, dass es sich bei ihrem Hund um einen Pitbull-Terrier handelt, sind jedenfalls unbegründet. Die Pflichten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln für das Führen eines solchen Hundes gelten, die Halterpflichten nach § 5 a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln und das Zuchtverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Ur-teil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 - zu der rheinland-pfäl-zischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247). Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen, gegen die sich die Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen Rügen wenden. Auch bei diesen Regelungen handelt es sich um angemessene und den Betroffenen zumutbare Beschränkungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit vor Hunden der vorliegenden Art anordnen durfte.
Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen ge-halten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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