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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1506/04
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1506/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2004 - 2 VA (Not) 13/03 -,
c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2003 - 3830 Wuppertal - 6.29 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 9. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 27. August 2004 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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