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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96
(1)
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1508/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S 285/95 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 24. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO; vgl. auch BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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