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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 151/08
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 15. Februar 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der materiellen Subsidiarität hätte der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landesarbeitsgericht zunächst mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG geltend machen müssen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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