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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1522/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1522/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2003 - 10 TG 553/03 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2003 - 4 G 4715/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S. 1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846). Die Beschwerdeführer, ein diesen Kindergarten besuchendes, im September 1997 geborenes Kind und sein Vater, der eine atheistische Weltanschauung vertritt, sehen durch diese Entscheidungen ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Sie machen geltend, dass es das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates verbiete, dass Angestellte eines kommunalen Kindergartens als Organisatoren und Veranstalter religiöser Betätigung auftreten.

II.

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihrer Zulässigkeit steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

1. Zwar ist der Rechtsweg im Ausgangsverfahren erschöpft. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor (vgl. § 152 VwGO). Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 80, 40 <45>; 93, 1 <12>). Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 93, 1 <12>).

2. Danach haben die Beschwerdeführer hier zunächst den Hauptsacherechtsweg zu beschreiten.

a) Die Verfassungsbeschwerde hat mit den geltend gemachten Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich Rügen zum Gegenstand, die nicht speziell die im Ausgangsverfahren ergangene Eilentscheidung betreffen, sondern sich auf verlässlicher Grundlage erst nach Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens beurteilen lassen. Denn es besteht insoweit - in tatsächlicher wie in einfachrechtlicher Hinsicht - noch zusätzlicher Aufklärungsbedarf.

Einfachrechtlich haben die Verwaltungsgerichte das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), auf dessen hier einschlägige Regelungen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen hingewiesen haben, bisher nur am Rande, mit dem Hinweis auf den in § 24 SGB VIII geregelten Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens, erwähnt. Auf die nähere rechtliche Ausgestaltung des mit der Aufnahme in eine solche Einrichtung entstehenden Rechtsverhältnisses zwischen Kind, Personensorgeberechtigten, Kindergartenträger und -personal sind sie dabei nicht eingegangen. Nicht gewürdigt ist deshalb auch, dass die in Tagesstätten wie Kindergärten tätigen Fachkräfte und Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 22 Abs. 3 SGB VIII mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenzuarbeiten und bei der Ausgestaltung der Jugendhilfeleistungen auch in solchen Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 SGB VIII die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten haben. Es liegt nahe, dass sich in diesen Regelungen, die gegenüber allen Kindern und Erziehungsberechtigten zu wahren sind, die Grundrechtspositionen konkretisieren, die bei unterschiedlichen Wertvorstellungen von Kindern und Eltern in einen Ausgleich zu bringen sind (vgl. auch Wiesner, in: Ders./Kauf-mann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 1995, § 9 Rn. 1 ff.; Mainberger, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 9 Rn. 1 <Stand: September 1998>). Die einfachrechtlichen Vorschriften können deshalb bei der rechtlichen Würdigung nicht unberücksichtigt bleiben. Ihren Inhalt und ihre Bedeutung auch im Kontext der auf sie ausstrahlenden und durch sie zur Geltung zu bringenden Grundrechte zu bestimmen, ist entsprechend der grundgesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 <401>) zunächst Sache der Letzteren.

Die Verwaltungsgerichte werden bei der abschließenden Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführer auch darauf einzugehen haben, dass es in dem Erziehungskonzept, das der Arbeit in dem streitgegenständlichen Kindergarten zugrunde liegt, zwar einerseits heißt, den in der Einrichtung Tätigen sei die multikulturelle Vielfalt in der Gruppe bewusst, und anders geartete Religionen würden toleriert, dass andererseits aber auch davon die Rede ist, es sei ein wichtiges Unterfangen, "die Kinder", also offenbar auch anders oder nicht Gläubige, mit dem christlichen Glauben zu konfrontieren; deshalb würden "viele Gebete" gelernt und Religion, und zwar, wie dem Kontext zu entnehmen ist, christliche Religion "angeboten". Wäre dies im Sinne einer missionarischen Betätigung, eines gezielten Einwirkens auf anders oder nicht Gläubige, zu verstehen, wäre die Durchführung des Tischgebets als Teil des hier maßgeblichen Erziehungskonzepts mit den Grundrechten der Beschwerdeführer nicht zu vereinbaren (vgl. auch - trotz Art. 7 Abs. 1 GG - für den Bereich der öffentlichen Volksschulen BVerfGE 93, 1 <23>).

Kann nach den noch zu treffenden ergänzenden tatsächlichen Feststellungen eine solche missionarische Zielsetzung auch gegenüber dem beschwerdeführenden Kind ausgeschlossen werden, wie es das Verwaltungsgericht bisher im Rahmen der von ihm vorgenommenen summarischen Prüfung pauschal angenommen hat, wird vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter zu prüfen sein, ob zusätzliche Möglichkeiten denkbar sind, die Vorphase und den Ablauf des im Kindergarten gereichten Frühstücks so zu organisieren, dass im Hinblick auf das im Zusammenhang damit gesprochene freiwillige Tischgebet eine Exponierung und Sonderbehandlung des daran nicht teilnehmenden beschwerdeführenden Kindes noch mehr, als bisher von den Gerichten angenommen, vermieden werden können.

b) Es ist für die Beschwerdeführer schließlich trotz des Fortschreitens der Zeit und des Fortgangs der Betreuung und Erziehung in dem streitgegenständlichen Kindergarten nicht unzumutbar, auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Den für die Planung und Durchführung von Betreuung und Erziehung Verantwortlichen ist die besondere Situation des beschwerdeführenden Kindes bewusst. Sie sind nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte bemüht, dem für den Fall, dass dieses den Kindergarten weiter besuchen wird, sowohl durch eine schonende Gestaltung des Ablaufs der gemeinsamen Mahlzeit als auch in der Weise Rechnung zu tragen, dass auf die anderen Kindergartenkinder pädagogisch dahingehend eingewirkt wird, dem nicht am Tischgebet teilnehmenden beschwerdeführenden Kind respektvoll zu begegnen und sein Verhalten als Ausdruck einer achtenswerten eigenen weltanschaulichen Überzeugung zu tolerieren. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der weitere Besuch des Kindergartens für das beschwerdeführende Kind unter diesen Umständen mit unzumutbaren Belastungen und Beeinträchtigungen verbunden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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