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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1545/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StBerG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 4 | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1545/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des D...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Kania und Koll., Acordis-Haus Kasinostraße 19-21, Wuppertal -
gegen § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes (StBÄndG)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. September 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874). Durch diese Regelung ist der Kreis derjenigen, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag erweitert worden. Der Beschwerdeführer, ein Berufsverband von Buchführungshelfern und Steuerbuchhaltern sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der durch die genannte Regelung begünstigte Personenkreis nicht die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen habe, die für die unter § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG fallenden Personen und Vereinigungen gelten.
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer selbst durch die angegriffene Regelung in seinen Grundrechten betroffen ist. Diese Voraussetzung liegt insbesondere vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.>; 97, 157 <164>). Verfassungsbeschwerden von Verbänden, die nur die Verletzung von Grundrechten ihrer Mitglieder geltend machen, sind deshalb mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 54 <89 f.>; 16, 147 <158> m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die angegriffene Vorschrift nicht selbst in seinen Grundrechten betroffen ist. Nicht er selbst als Berufsverband, sondern die von ihm vertretenen Buchführungshelfer und Steuerbuchhalter beabsichtigen, Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht Normadressat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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