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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 157/03
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 157/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 132/02 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Februar 2002 - 4 U 174/01 -,

c) das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. September 2001 - 2 O 302/01 -

2. mittelbar gegen

§ 543 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO in der Fassung des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die Zulassung von Revisionen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG).

Das Bundesverfassungsgericht prüft bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Anwendung zivilrechtlicher Normen durch die Fachgerichte wenden, lediglich, ob die angegriffenen Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (BVerfGE 7, 198 <207>,; 18, 82 <92>; 102, 347 <362>; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht eine Haftung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 828 BGB bejaht und dabei angenommen haben, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit fähig gewesen, das Gefährliche seines Tuns - einer Brandstiftung - zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen bewusst zu sein. Die insoweit gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Gerichte das vorgerichtlich eingeholte Gutachten zur Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlich anders gewertet haben als er. Zur rechtlichen Wertung der tatsächlichen Feststellungen bedarf es einer Anhörung von Sachverständigen nicht. Ihr Unterbleiben verletzt das rechtliche Gehör nicht.

2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden.

a) Er beruht nicht auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03).

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch der Justizgewährungsanspruch die Einrichtung eines Instanzenzuges gebieten (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>). Die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen sichern jedenfalls die einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung. Eine weitere Instanz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesetzgeber sie bereitgestellt hat und die Voraussetzungen ihrer Anrufung erfüllt sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <402>).

Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten Rechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und wie er sie im Einzelnen regelt (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch festzulegen, wie weit die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch Revision reichen soll. Er ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Revision vorrangig am Individualrechtsschutzinteresse auszurichten.

Die Klärung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung erfüllt sind, ist Aufgabe der Fachgerichte, hier im Zuge der Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO. Diese Norm verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit. Er sichert im Rechtsmittelrecht, dass der Bürger erkennen kann, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist. Dem Gesetzgeber ist es nicht grundsätzlich verwehrt, dabei unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 41, 314 <319 f.>; 90, 1 <16>). Das Bestimmtheitsgebot wäre jedoch dann verletzt, wenn den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen wären (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 90, 1 <16 f.>).

Nach einer Neuregelung darf der Gesetzgeber abwarten, ob der neu geschaffene Tatbestand zu einer im Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 90, 145 <191>). Die Verwendung generalklauselartiger und weiter Tatbestandsvoraussetzungen in § 543 Abs. 2 ZPO ist vor diesem Hintergrund nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es ist Aufgabe der Zivilgerichte, die benutzten Rechtsbegriffe zu konkretisieren. Verfassungsrechtliche Bedenken würden sich nur dann ergeben, wenn die Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, die Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels für den Rechtsuchenden erkennbar sind. Dass dies nicht gelingen wird, ist nicht ersichtlich.

b) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof verneint. Die Verfassungsbeschwerde weist keine Gesichtspunkte auf, nach denen die Nichtzulassung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich fehlerhaft wäre.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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