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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1571/00 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1571/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Wanke und Koll., Böhringer Straße 77, Radolfzell -

gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. Juli 2000 - S 19 KA 192/00 ER -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig

am 19. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 4. September 2000 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).



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