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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1578/94
Rechtsgebiete: BverfGG, AAÜG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93 c Abs. 1 | |
BVerfGG § 95 Abs. 2 | |
BVerfGG § 34 a Abs. 2 | |
AAÜG § 11 Abs. 5 Satz 2 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1578/94 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 32/93 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 32/93 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Da das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf dieser Vorschrift beruht, ist es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Das Ausgangsverfahren ist vom Bundessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
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