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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1611/96
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1611/96 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 1996 - 5 S 543/95 Kno -
hier: Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
am 9. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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