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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 1638/94
Rechtsgebiete: AktG, BVerfGG


Vorschriften:

AktG § 291 Abs. 1
AktG § 304 Abs. 3 Satz 3
AktG § 305 Abs. 5 Satz 2
AktG § 305
AktG § 304
AktG § 305 Abs. 5 Satz 4
AktG § 291 ff.
AktG § 391 Abs. 1 Satz 1
AktG § 308 Abs. 1
AktG § 246
AktG § 306
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93 c Abs. 1
BVerfGG § 34 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1638/94 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. S...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, Emmendingen -

gegen

a) den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. August 1994 - 3 W 76/94 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 1994 - 2 HK AktE 1/88 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

am 27. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. August 1994 - 3 W 76/94 - und der Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 1994 - 2 HK AktE 1/88 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der T.P. AG. Diese schloß im September 1987 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG mit der S.B. GmbH. Der Vertrag bestimmte als angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre eine jährliche Zahlung von 9,50 DM je Stammaktie im Nennbetrag von 50 DM und sah als Abfindung eine Barzahlung in Höhe von 230 DM je Stammaktie im Nennbetrag von 50 DM vor.

Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren die gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und der Abfindung nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG. Noch vor der Entscheidung des Landgerichts einigten sich die Parteien des Unternehmensvertrags auf eine vorzeitige Vertragsauflösung zum 31. Dezember 1993. Die Hauptversammlung der T.P. AG stimmte der Beendigung des Vertrags im November 1993 zu.

2. a) Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluß den Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG zurückgewiesen. Durch die Beendigung des Unternehmensvertrags sei das Interesse des Beschwerdeführers an einer gerichtlichen Festsetzung der angemessenen Abfindung entfallen. Mit einer wirksamen Kündigung oder Auflösung des Unternehmensvertrags erlösche das darin enthaltene Abfindungsangebot und damit auch die Möglichkeit seiner Annahme durch die außenstehenden Aktionäre. Über den Antrag auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG hat das Landgericht mit Beschluß vom 15. Juni 1998 entschieden.

b) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den landgerichtlichen Beschluß hat das Oberlandesgericht Zweibrücken zurückgewiesen (veröffentlicht in: WM 1994, S. 1801). Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß der Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers mit der vorzeitigen Auflösung des Unternehmensvertrags ex nunc in Wegfall geraten sei. Deshalb finde auch das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren mit der Beendigung des Unternehmensvertrags sein Ende. Die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs nach § 305 AktG setze das Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags voraus.

Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die an einem Unternehmensvertrag beteiligten Unternehmen durch Beendigung des Unternehmensvertrags in mißbräuchlicher Absicht einem Abfindungsanspruch den Boden entziehen könnten, wenn sich im Lauf des Spruchstellenverfahrens eine Erhöhung der vertraglich angebotenen Abfindung abzeichne. Nach § 305 Abs. 5 Satz 4 AktG könne sich das herrschende Unternehmen als Abfindungsschuldnerin jedoch auch durch eine Kündigung des Unternehmensvertrags binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung im Spruchstellenverfahren der Abfindungsverpflichtung entziehen. Wenn der Gesetzgeber sogar eine einseitige Beendigung des Unternehmensvertrags mit entsprechenden Konsequenzen für die Minderheitsaktionäre hinnehme, dann seien Bedenken gegen ein Entfallen der Abfindungsansprüche infolge einer einvernehmlichen und somit für den außenstehenden Aktionär anfechtbaren Beendigung des Unternehmensvertrags nicht begründet.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung seiner Rügen führt er im wesentlichen aus:

Der Unternehmensvertrag habe seine Rechte als Aktionär erheblich beschnitten. Er habe aber keine Entschädigung für den Verlust seiner Rechtsposition erhalten, da die angegriffenen Beschlüsse keine Abfindung festgesetzt hätten. Das sei mit Art. 14 GG nicht in Einklang zu bringen. Denn die abhängige Gesellschaft habe nach Beendigung eines Unternehmensvertrags regelmäßig nicht mehr den gleichen Wert wie vor dem Vertragsschluß. Vielfach sei sie nur noch eine wertlose Hülle.

Für die an einem Unternehmensvertrag beteiligten Unternehmen sei es ohne weiteres möglich, sich durch eine Vertragsauflösung den Abfindungsansprüchen zu entziehen. Das sei insbesondere deshalb bedenklich, weil aktienrechtliche Spruchstellenverfahren regelmäßig mehrere Jahre dauerten. Der außenstehende Aktionär habe praktisch nur die Möglichkeit, seine Rechte in diesem gerichtlichen Verfahren zu behaupten. Hätten die Unternehmen die Möglichkeit, sich im Fall einer sich abzeichnenden Erhöhung der Abfindung den Ansprüchen der außenstehenden Aktionäre einfach durch Auflösung des Unternehmensvertrags zu entziehen, seien die Minderheitsaktionäre im Ergebnis rechtsschutzlos.

4. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzung für eine stattgebende Kammerentscheidung liegt vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Feldmühle-Urteil (BVerfGE 14, 263) hinreichend geklärt (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Schutz des Grundrechts auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 <276 f.>; 50, 290 <339, 341>).

Der Gesetzgeber ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Er hat dabei, da das in einer Aktie verkörperte Eigentum an einem Unternehmensträger regelmäßig in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, einen weiten Gestaltungsspielraum. Allerdings darf er die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums nicht über Gebühr verkürzen (vgl. BVerfGE 14, 263 <278>; 50, 290 <340>).

b) Die Regelungen der §§ 291 ff. AktG greifen in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der "außenstehen-den Aktionäre" einer Aktiengesellschaft ein. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es den Mehrheitsaktionären einer Aktiengesellschaft, die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen zu unterstellen (Beherrschungsvertrag) und ihre Gesellschaft zu verpflichten, den ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Mit dem Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geht für die außenstehenden Aktionäre die Gefahr einer Auszehrung ihrer Mitgliedschaftsrechte und insbesondere ihrer Vermögensbeteiligung einher. Das hat der Bundesgerichtshof im einzelnen in seinem Beschluß vom 20. Mai 1997 ("Guano AG") aufgezeigt (BGHZ 135, 374), der auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf (ZIP 1996, S. 1610) erging, das sich seinerseits durch die mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken an einer Fortführung des bei ihm anhängigen Spruchstellenverfahrens nach einer Beendigung des Unternehmensvertrags gehindert sah.

Das herrschende Unternehmen erlangt mit dem Unternehmensvertrag das Recht, der abhängigen Gesellschaft auch nachteilige Weisungen zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG) und den von der abhängigen Gesellschaft erzielten Gewinn zu vereinnahmen. Die herrschende Gesellschaft kann kraft ihrer Weisungsbefugnis durch einen entsprechenden Gebrauch von Ansatz- und Bewertungswahlrechten den Jahresüberschuß und damit auch den abzuführenden Gewinn der abhängigen Gesellschaft erhöhen. Sie kann Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklagenanteil auflösen und im Rahmen des § 301 AktG auch die Auflösung vorvertraglich gebildeter stiller Reserven veranlassen. Schließlich kann das herrschende Unternehmen die abhängige Gesellschaft ihrer Vermögenswerte weitgehend entkleiden und sie vollständig dem Konzerninteresse unterwerfen. Weisungsabhängigkeit und Gewinnabführungsverpflichtung können mithin dazu führen, daß die abhängige Gesellschaft bei Beendigung eines Unternehmensvertrags nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu behaupten (vgl. BGHZ 135, 374 <377 f.>).

c) Trotz der mit dem Unternehmensvertrag für die außenstehenden Aktionäre einhergehenden Gefahren hat der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 291 ff. AktG die ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Der Gesetzgeber darf im Interesse gesellschaftsrechtlicher Flexibilität und einfacher Konzernbildung einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit eröffnen, sich im Rahmen eines Unternehmensvertrags der Herrschaft einer anderen Gesellschaft zu unterwerfen und zur Abführung des Gewinns zu verpflichten (vgl. BVerfGE 14, 263 <282>). Allerdings muß der Gesetzgeber dabei die berechtigten Interessen der außenstehenden Aktionäre beachten. Die Minderheitsaktionäre werden zwar - anders als in der Fallkonstellation, welche der Feldmühle-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag - nicht "aus ihrer Gesellschaft gedrängt", müssen aber doch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung hinnehmen. Das hat der Gesetzgeber berücksichtigt.

Das Gesetz enthält ausreichende Schutzmechanismen für die außenstehenden Aktionäre: Mit der Möglichkeit, eine Anfechtungsklage nach § 246 AktG gegen den Zustimmungsbeschluß der Hauptversammlung zu dem Unternehmensvertrag (§ 293 AktG) zu erheben, haben die Minderheitsaktionäre einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen denkbaren Mißbrauch wirtschaftlicher Macht. Außerdem erhalten sie im Rahmen des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen. Für den Verlust ihrer Rechtsposition werden sie damit im Prinzip wirtschaftlich voll entschädigt. Die materiellrechtliche Position ist durch die Möglichkeit, ein Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG zu betreiben, auch verfahrensrechtlich abgesichert. Die gesetzliche Regelung genügt damit im Grundsatz den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht im Feldmühle-Urteil an eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Minderheitsaktionäre gestellt hat (vgl. BVerfGE 14, 263 <283>).

d) Der gesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums der außenstehenden Aktionäre darf allerdings nicht auf der Rechtsanwendungsebene unterlaufen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>). Auch bei der Anwendung der §§ 304 ff. AktG ist dem Einfluß von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß allerdings erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen nicht stand.

a) Landgericht und Oberlandesgericht gehen davon aus, mit der einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten vorzeitigen Auflösung des Unternehmensvertrags ende auch der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre, so daß das Spruchstellenverfahren einzustellen sei. Diese Feststellung berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Unternehmenswert der T.P. AG und damit der Wert der Gesellschaftsbeteiligung des Beschwerdeführers auch durch eine nur zeitweilige Beherrschung und Gewinnabführung erheblich beeinträchtigt werden konnte. Die verfassungsrechtlich gebotene wirtschaftlich volle Entschädigung kann - wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat - nicht immer allein durch einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG garantiert werden (vgl. BGHZ 135, 374 <379>). Deshalb muß jeder Minderheitsaktionär die Möglichkeit erhalten, gegen eine angemessene Abfindung aus der abhängigen Gesellschaft auszuscheiden.

Das Aktiengesetz selber enthält keine eindeutige Regelung, wie sich die Beendigung eines Unternehmensvertrags auf ein laufendes Spruchstellenverfahren auswirkt. § 305 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 304 Abs. 5 AktG mag - wie das Oberlandesgericht ausführt - dafür sprechen, daß sich das Spruchstellenverfahren erledigt. Andererseits hat der Bundesgerichtshof auf die Regelung des § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG hingewiesen, die für eine Fortführung spricht (vgl. BGHZ 135, 374 <380>). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über diese Argumente zu befinden.

Die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG würde aber verkannt, wenn es die Partner eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags einseitig in der Hand hätten, durch eine Beendigung des Unternehmensvertrags dem Abfindunganspruch eines außenstehenden Aktionärs den Boden zu entziehen und damit den Schutzmechanismus der §§ 305, 306 AktG zu unterlaufen. Eine Auslegung der aktienrechtlichen Vorschriften, die dem damit verbundenen Mißbrauchspotential nicht wirksam begegnet, ist von Verfassungs wegen nicht hinzunehmen. Deshalb ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre bei Beendigung des Unternehmensvertrags während des Spruchstellenverfahrens fortbesteht und in dem Spruchstellenverfahren darüber sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 135, 374 <377>), jedenfalls dann, wenn die Vertragspartner den die Beendigung auslösenden Umstand (Kündigung, Auflösung, Verschmelzung) zeitlich nach dem Beginn des Spruchstellenverfahrens veranlaßt haben, im Licht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingend geboten. Das haben die Gerichte im Ausgangsverfahren verkannt.

b) Es ist nicht auszuschließen, daß sich im Rahmen des Spruchstellenverfahrens eine Erhöhung des vertraglich festgesetzten Abfindungsangebots ergibt. Aber auch wenn sich die vertraglich festgelegte Abfindung als angemessen herausstellen sollte, muß der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, trotz der Beendigung des Unternehmensvertrags seine Aktien innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG der S.B. GmbH zu dem vertraglichen Abfindungsbetrag anzudienen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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