Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00
(6)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1644/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Peter S ...
gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 - 1 U 108/98 -,
b) das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 - 15 O 411/95 -
hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. November 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2000, wiederholt mit Beschlüssen vom 14. März 2001, 11. September 2001, 12. März 2002, 20. August 2002, 4. Februar 2003, 9. Juli 2003, 10. Dezember 2003 und vom 14. Mai 2004 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.