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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00
(5)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1644/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 - 1 U 108/98 -,
b) das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 - 15 O 411/95 -
hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2000, wiederholt mit Beschlüssen vom 14. März 2001, 11. September 2001, 12. März 2002, 20. August 2002, 4. Februar 2003, 9. Juli 2003 und vom 10. Dezember 2003, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Ende der Entscheidung
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