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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 (2)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6
BVerfGG § 93 d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1644/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 - 1 U 108/98 -,

b) das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 - 15 O 411/95 -

hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. August 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2000, wiederholt mit Beschlüssen vom 14. März 2001, 11. September 2001 und 12. März 2002 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Ende der Entscheidung

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