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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1653/00
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG


Vorschriften:

ZPO § 899 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1653/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2000 - 5 T 609/00 (28) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 27. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 899 Abs. 1 ZPO nicht als gerichtliches Verfahren anzusehen (vgl. Caliebe, NJW 2000, S. 1623), um die Inkassounternehmen nicht unnötig in ihrer Berufsausübungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gehöre nach wie vor zum gerichtlichen Verfahren, ist aber zumindest vertretbar und daher weder willkürlich noch beruht sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist deshalb nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).



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