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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1679/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1679/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 31. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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