Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1681/02
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1681/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. August 2002 - 3 U 253/02 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. November 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft.
1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn er nicht beschritten wurde oder mangels rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat (vgl. BVerfGE 1, 12 <13>; 34, 204 <205>). Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieses Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt.
2. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Diese Ausnahmevorschrift ermächtigt das Bundesverfassungsgericht nicht, von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs schlechthin abzusehen; sie greift vielmehr grundsätzlich nur ein, wenn der Rechtsweg bereits beschritten ist oder noch beschritten werden kann, jedoch aus den im zweiten Halbsatz genannten Gründen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 22, 349 <354>; 56, 54 <68 f.>). Daran fehlt es hier. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt und kann auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eingelegt werden, weil die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits am 9. September 2002 abgelaufen war.
3. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde war dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
Nach dem Sinn des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und einem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten, wenn er im Hinblick auf eine gefestigte, jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung auch im konkreten Einzelfall kein von dieser Rechtsprechung abweichendes Ergebnis erwarten kann (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 18, 224 <231>).
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insbesondere dann erforderlich, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, wie zum Beispiel die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), verletzt hat, weil hier über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt werden. Der Bundesgerichtshof sieht sich hier ausdrücklich dazu berufen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einen Grundrechtsverstoß der Vorinstanz zu beseitigen. Dabei nimmt er Bezug auf die Begründung der Bundesregierung zu § 574 ZPO im Gesetzentwurf: Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn materielle oder formelle Fehler bei der Auslegung oder Anwendung des revisiblen Rechts über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig berühren und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dazu werden vor allem Fälle gezählt, in denen Verfahrensgrundrechte verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, abgedruckt in: NJW 2002, S. 3029 <3030>; BTDrucks 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW 2002, S. 1700 <1701>; Baumbach/Lauterbach/Albers, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., 2002, § 543 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, Einl. Rn. 103).
Aufgrund dieser zu § 574 ZPO vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht war die Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Beschwerdeführer zumutbar. Im Rahmen dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens hätte er die behauptete Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte, insbesondere seines aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>), geltend machen können.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.