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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1681/09
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a Abs. 2 |
In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 23. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Beschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.> ; 101, 361 <380 ff. >; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144 <146 f.>; 9, 317 <321 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden bieten keine Aussicht auf Erfolg.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann zuzubilligen ist, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.> ; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144 <146 f.>; 9, 317 <321 f.>). Hiervon ausgehend legen die angegriffenen Entscheidungen nicht etwa die Einschätzung zugrunde, dass die in Frage stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen geringfügig seien oder sanktionslos hingenommen werden müssten. Sie tragen dem besonderen Gewicht der Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall vielmehr ausdrücklich Rechnung. Sie sehen dabei allerdings die Möglichkeit der Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen Unterlassungstiteln gegen die Beklagte zu betreiben, unter den gegebenen Umständen als hinreichende anderweitige Ausgleichsmöglichkeit an. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem zugrunde liegende Würdigung, dass die hier in Rede stehenden besonders hartnäckigen und ihrerseits persönlichkeitsrechtsverletzenden Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungstitel in erster Linie wirksame Prävention verlangten, die durch Betreibung der Zwangsvollstreckung aus den Titeln bewirkt werden könne, lässt eine Verkennung der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des hieraus folgenden verfassungsrechtlichen Schutzauftrags gerichtet an den Staat, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen, nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Erwägung, dass die Verhängung empfindlicher Sanktionen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die § 890 Abs. 1 ZPO durchaus erlaube, im vorliegenden Zusammenhang auch geeignet sei, ein etwaiges weitergehendes Genugtuungsinteresse der Beschwerdeführer hinreichend zu befriedigen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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