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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1681/94
(1)
Rechtsgebiete: PflegeVG
Vorschriften:
PflegeVG Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 | |
PflegeVG Art. 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 | |
PflegeVG Art. 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
PflegeVG Art. 1 § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1681/94 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, derr Richterin Hohmann-Dennhard und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 8. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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