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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1684/99
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, BRAGO, GG


Vorschriften:

ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 34 a Abs. 2
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1684/99 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll., Mozartstraße 13, Karlsruhe -

gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. August 1999 - 5 U 217/97 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt

am 19. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. August 1999 - 5 U 217/97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die Revision nicht zugelassen wird. In diesem Umfang wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 18.500 DM (in Worten: achtzehntausendfünfhundert Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe:

I.

Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren ging es vor dem Oberlandesgericht um die Frage, ob die Klage des Beschwerdeführers im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO noch "demnächst" zugestellt wurde.

1. Der Beschwerdeführer ließ im Dezember 1996 von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens Zahlungsklage erheben. Abschließend heißt es in der Klageschrift, die Gerichtskosten von 1.155,00 DM würden gezahlt, sobald das Aktenzeichen des Gerichts in dieser Sache bekannt sei; es werde deshalb um möglichst kurzfristige telefonische Bekanntgabe des Aktenzeichens gebeten.

Die Klage wurde am 23. Dezember 1996 anhängig gemacht und am 27. Januar 1997 zugestellt. Die Bekanntgabe des Aktenzeichens erfolgte am 8. Januar 1997. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 21. Januar 1997 bezahlt.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Frage, ob die Klageforderung verjährt sei, weil die Zustellung der Klage nicht mehr im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" erfolgt sei, wurde offenbar erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 5. August 1999 thematisiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers äußerte das Oberlandesgericht dabei unter anderem die Auffassung, dass von einer "demnächstigen" Zustellung im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO nur ausgegangen werden könne, wenn der Kläger innerhalb einer Frist von 14 Tagen von sich aus den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt habe, woran es hier fehle. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm hierzu noch vor dem auf den 26. August 1999 anberaumten Verkündungstermin mit Schriftsatz vom 12. August 1999 Stellung; dabei wies er unter anderem (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1993, S. 2811) darauf hin, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet sei, den Gerichtskostenvorschuss ohne gerichtliche Anforderung zu zahlen; die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 21. Januar 1997 sei mithin noch binnen der für die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO als unwesentliche Verzögerung zu betrachtenden 14 Tage nach der Mitteilung des Aktenzeichens erfolgt; für den Fall, dass das Oberlandesgericht ungeachtet der noch einmal dargelegten Bedenken an seiner Auffassung festhalten sollte, derzufolge die Klage wegen Verjährung abzuweisen sei, werde nochmals die Zulassung der Revision wegen Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf denen das Urteil gegebenenfalls beruhen würde, beantragt.

2. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage wegen Verjährung der Klageforderung ab. Die Zustellung der Klage habe den Lauf der Verjährung nicht unterbrochen. Denn die Zustellung der Klage sei nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Eine "Zustellung demnächst" nach Einreichung einer Klage bedeute eine Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hätten. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliege, durch nachlässiges - auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen habe. Dabei habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Verzögerungen bis zu 14 Tagen als geringfügig erachtet, selbst wenn sie auf einem nachlässigen Verhalten des Gläubigers beruhten, und als unschädlich angesehen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1993, S. 2811 <2812>). Im vorliegenden Fall betrage indes die Frist zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Einzahlung des Kostenvorschusses 21 Tage. Bei der Bemessung dieser Frist sei der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, die Frist bis zuletzt auszuschöpfen und die Klage erst am letzten Tag des Fristablaufs zu erheben. Von einer nicht geringfügigen Verzögerung, die die Wohltat des § 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr eintreten lasse, sei auszugehen bei einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1972, S. 1948). Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von der Mitteilung des Aktenzeichens an ihn abhängig gemacht habe. Denn problemlos hätte er innerhalb der ihm von der Rechtsprechung gewährten Frist den bereits von ihm avisierten Kostenvorschuss an die Landesbezirkskasse zahlen können. Verzögerungen durch die Zuordnung des Kostenvorschusses, weil ein Aktenzeichen nicht habe angegeben werden können, wären typischerweise solche gewesen, die im Rahmen des § 270 Abs. 3 ZPO zu seinen Lasten nicht hätten berücksichtigt werden können. Nach alledem sei, da die Beklagte sich auf Verjährung berufen habe, die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen. Für eine Zulassung der Revision dieser Fragen bestehe keine Veranlassung, da sich der Senat - wie dargelegt - im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewege.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (faires Verfahren), des Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Abweisung der Klage wegen Verjährung verstoße angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge auch bei Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO die Anforderung der Gerichtskosten durch das Gericht abgewartet werden dürfe, gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen das Willkürverbot. Zudem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Nichtzulassung der Revision sei willkürlich. Der Senat weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, worauf er das Gericht noch ausdrücklich hingewiesen habe.

4. Der Bundesgerichtshof hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, derzufolge eine Pflicht zur Selbstberechnung und Einzahlung der Gebühren vor deren gerichtlicher Anforderung grundsätzlich nicht besteht.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet ist (§§ 93 b Satz 1, 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr, z.B. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Nichtzulassung der Revision willkürlich.

Gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO lässt das Oberlandesgericht die Revision zu, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Erforderlich ist, dass beide Urteile auf der unterschiedlichen Beantwortung der Rechtsfrage beruhen, d.h. dass eines der beiden Urteile bei anderer Beantwortung der Rechtsfrage im Tenor anders ausgefallen wäre (z.B. Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 546 Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers, den Gebührenvorschuss von sich aus, vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung, einzuzahlen (z.B. BGH, NJW 1956, S. 1319 f.; NJW 1972, S. 1948 f.; BGHZ 69, S. 361, 363 f.; BGH, WM 1985, S. 36 f.; NJW 1986, S. 1347 f.; VersR 1992, S. 433 f.; NJW 1993, S. 2811 f.; NJW 1994, S. 1073 f.; NJW-RR 1995, S. 254 f.; VersR 1999, S. 1525 f.; ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, z.B. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 58. Auflage 2000, § 270 Rn. 27; Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 270 Rn. 8; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 270 Rn. 48; Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 1, § 270 Rn. 54; Musielak, ZPO, 2. Auflage 2000, § 270 Rn. 22). Mit dieser Frage beschäftigte sich insbesondere auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht in seinem Schriftsatz vom 12. August 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (BGH, NJW 1993, S. 2811). Danach muss der Kläger nicht mehr tun, als das Gesetz verlangt. Das Gerichtskostengesetz verlange aber gerade nicht eine Zahlung ohne Aufforderung seitens des Gerichts. Der Kläger habe lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, schon vor Anforderung durch das Gericht die Kosten zu bezahlen. Dass ein Kläger anwaltlich vertreten sei, könne ihm zwar die vorausschauende Berechnung der Gerichtsgebühren erleichtern, sei aber nicht geeignet, zu seinen Lasten weiter gehende Verpflichtungen zu begründen als sie auch für eine nicht anwaltlich vertretene Partei gegeben seien.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine Pflicht des Beschwerdeführers zur unaufgeforderten Vorschusszahlung angenommen, indem es seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer die Zahlung des Vorschusses nicht von der Bekanntgabe des Aktenzeichens hätte abhängig machen dürfen, da ihm eine Zahlung problemlos möglich gewesen sei. Auf der damit gegebenen Abweichung von dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1993, S. 2811) beruht die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts. Hätte das Oberlandesge-richt die - auch von ihm als geringfügig angesehene - Frist von 14 Tagen frühestens ab Bekanntgabe des Aktenzeichens am 8. Januar 1997 berechnet, wäre der Eingang des Vorschusses am 21. Januar 1997 noch rechtzeitig gewesen, so dass die Zustellung der Klage im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO noch "demnächst" erfolgt wäre und die Verjährungsfrist unterbrochen hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht dann anders entschieden, insbesondere die Berufung zurückgewiesen und damit das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt hätte.

bb) Ist das Oberlandesgericht sonach von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, so musste es die Revision zulassen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die mithin gegebene fehlerhafte Anwendung des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist willkürlich. Die Nichtzulassung der Revision ist hier unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung, dass für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung bestehe, allein damit, dass sich der Senat "wie dargelegt im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" bewege. Eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit der Literatur zu der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Zahlung des Vorschusses vor gerichtlicher Anforderung verpflichtet war, fehlt völlig, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. August 1999 noch einmal ausdrücklich auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie darauf hingewiesen hat, dass bei abweichender Entscheidung die Revision zuzulassen sei und dies auch beantragt werde. Ein Gericht hat sich vor seiner Entscheidung mit der maßgeblichen Rechtslage vertraut zu machen. Gerade auch ein Oberlandesgericht muss sich mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zu einer gesetzlichen Bestimmung auseinander setzen, um zuverlässig bestimmen zu können, ob es von dieser Rechtsprechung abweicht und deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen muss. Dies gilt hier umso mehr, als es sich bei dem entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmal der "demnächstigen Zustellung" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, zu dem es bekanntermaßen umfangreiche Rechtsprechung und Literatur gibt. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht in seiner eigenen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht nur mehrere der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sondern gerade auch die Entscheidung zitiert, deren alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob jedenfalls in den Fällen anwaltlicher Vertretung und einfacher Berechnung des Vorschusses dieser innerhalb einer Woche ab Einreichung des Mahnantrags unaufgefordert bezahlt werden muss (BGH, NJW 1993, S. 2811), ohne sich hiermit auseinander zu setzen. Auch wenn diese Entscheidung ein Mahnverfahren und kein Klageverfahren betraf, haben sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Zahlungsverpflichtung ohne Aufforderung seitens des Gerichts ersichtlich auch auf das Klageverfahren bezogen. Besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei anwaltlicher Vertretung und leichter Berechenbarkeit des Vorschusses keine Pflicht zur unaufgeforderten Vorschusszahlung, gibt es keinen sachlichen Grund für ein Gericht anzunehmen, es weiche von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn es für den Fall, dass der Vorschuss schon berechnet ist und nur um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten wird, eine Pflicht zur unverzüglichen, da "problemlos möglichen" Einzahlung annimmt.

Danach ist die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung, der Senat bewege sich "wie dargelegt im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs", unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich das angegriffene Urteil insoweit als objektiv willkürlich erweist. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist deshalb, soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, wegen Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§§ 93 c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, kann dahinstehen, da die angegriffene Entscheidung insoweit bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben ist.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht seine Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, weil die Zustellung nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor; insoweit ist nicht erkennbar, dass die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) Aussicht auf Erfolg haben könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegen- standes der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).



Ende der Entscheidung

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