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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 1689/96
Rechtsgebiete: BVerfGG, BGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 34 a Abs. 3
BGB § 1632 Abs. 1
BGB § 1632 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1689/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau N.

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reinhard Georg Jacobi und Partner, Wedenhof 4, Ratingen -

gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1996 - 3 Wx 587/94 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 1994 - 19 T 170/94 -,

c) den Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 11. Mai 1994 - 12 X 3267 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Juni 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB, mit dem die Kindesmutter die Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie, hilfsweise zunächst die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung begehrt.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des im Juli 1984 geborenen Kindes E. Der Vater verstarb im Jahr 1986.

Nachdem E. seit 1989 mit Einverständnis der Mutter größtenteils in der Familie S. betreut worden war, wurde im Sommer 1991 zwischen der Beschwerdeführerin und den Eheleuten S. eine private Pflegevereinbarung getroffen. Im weiteren Verlauf des Jahres 1991 kam es zu Konflikten, in deren Folge sich auch der Umgang mit E. für die Beschwerdeführerin schwierig gestaltete.

a) Da die Beschwerdeführerin ihre Tochter wieder selbst betreuen wollte, die Eheleute S. sich hiermit aber nicht einverstanden erklärten, stellte die Beschwerdeführerin im November 1991 einen gerichtlichen Antrag auf Herausgabe ihrer Tochter gemäß § 1632 Abs. 1 BGB. Die vom Amtsgericht zur Klärung des Kindeswohls eingeschaltete Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, daß E. in ihrer geistigen und psychischen Entwicklung gestört sei und ein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie eine akute Gefährdung für ihr Wohl darstelle. Ursache für die Störungen des Kindes sei, daß die Pflegefamilie ihr keinen Rahmen gebe, in dem sie sich mit ihrer Herkunft auseinandersetzen könne. Vielmehr sei in der Pflegefamilie die Herkunftsfamilie, insbesondere die leibliche Mutter, negativ besetzt, sie werde sogar verleugnet. Eine Herausnahme aus der Pflegefamilie sei zum Wohl des Kindes dringend erforderlich, da Veränderungen auch aufgrund familientherapeutischer Intervention nicht zu erwarten seien. Aufgrund des negativen Bildes, das E. von ihrer Mutter habe, sei jedoch ein direkter Wechsel zur leiblichen Mutter nicht zu empfehlen. Statt dessen sei es sinnvoll, das Kind in einer stationären therapeutischen Einrichtung unterzubringen, in der eine Rückführung zur Mutter vorbereitet werden solle. Ob diese tatsächlich gelingen könne, sei nicht sicher zu prognostizieren.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin ab und erließ gemäß § 1632 Abs. 4 BGB eine Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern, außerdem ordnete es an, daß eine ambulante Familientherapie durchzuführen sei. Das Gericht sah E. zwar - der Gutachterin folgend - als hochgradig gestört an, führte dies jedoch nicht auf das Verhalten der Pflegefamilie, sondern auf das Verlassenwerden durch die leibliche Mutter zurück. Da die Gutachterin selbst ausgeführt habe, daß E. derzeit nicht zur Mutter zurückkehren könne, habe das Kind in der Pflegefamilie zu verbleiben. Ein Wechsel in eine stationäre therapeutische Einrichtung könne zu einer Entwurzelung des Kindes und Irritationen in der Pflegefamilie führen. Aus diesem Grund sei lediglich eine ambulante Therapie anzuordnen, in der E. ihre Probleme verarbeiten könne.

b) Land- und Oberlandesgericht haben die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und im Ergebnis das Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie als das "kleinere Übel" gegenüber einer Heimunterbringung angesehen.

Keines der Gerichte des Ausgangsverfahrens hat die Sachverständige zur Erläuterung oder Ergänzung ihres Gutachtens aufgefordert oder mündlich angehört.

2. Nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Herausgabe ihrer Tochter gestellt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht soll nunmehr ein umfassendes Sachverständigengutachten zur Kindeswohlgefährdung bei Verbleib in der Pflegefamilie oder Rückführung zur leiblichen Mutter eingeholt werden. Mit der Begutachtung wurde zwischenzeitlich begonnen.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im wesentlichen eine Verletzung ihres Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG.

Allein aufgrund ihrer Stellung als leibliche Mutter stehe sie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung des Kindes sei ihr natürliches Recht und die ihr zuvörderst obliegende Pflicht. Auch das bei Kollisionen zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern maßgebliche Kindeswohl führe hier zu keinen Einschränkungen, denn nach dem gerichtlich eingeholten fachpsychologischen Gutachten stehe eine sofortige Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie dem Kindeswohl nicht entgegen, im Gegenteil erfordere das Kindeswohl gerade die Herausnahme aus der Pflegefamilie.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kein besonders schwerer Nachteil.

1. Die Beschwerdeführerin rügt zwar zu Recht eine Verletzung ihres Elterngrundrechtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Folge der Gestaltung des Verfahrens durch die Entscheidungen der Instanzgerichte.

a) Art. 6 Abs. 2 GG gibt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und läßt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines Wächteramtes zu (BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>). Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 3 GG erstreckt sich andererseits auch auf die Pflegefamilie, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf (BVerfGE 68, 176 <187>). Innerhalb dieser zwei widerstreitenden Positionen kommt grundsätzlich den sorgeberechtigten Eltern der Vorrang zu. Bei Entscheidungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG ist allerdings das Wohl des Kindes immer Richtpunkt, so daß bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muß (BVerfGE 68, 176 <187 f.>).

Der Grundrechtsschutz beeinflußt auch weitgehend die Gestaltung und die Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>). Aus der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf die staatliche Gemeinschaft übertragenen Verpflichtung, die Pflege und Erziehung des Kindes zu überwachen, ergibt sich die verfassungsrechtliche Einwirkung auf das Prozeßrecht und seine Handhabung durch die Gerichte im Sorgerechtsverfahren. Zwar muß auch in solchen Verfahren dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muß aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

Die Gerichte haben die Bedeutung des Elterngrundrechtes auf das Verfahren verkannt. Die Gerichte sind zwar grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (so auch BGH, NJW 1997, S. 1446 f.).

Diese Anforderungen werden von den angegriffenen Entscheidungen nicht erfüllt.

Obwohl die gerichtlich bestellte Gutachterin zu dem Ergebnis kommt, daß ein weiterer Verbleib des Kindes eine akute Gefährdung für dessen geistiges und psychisches Wohl darstellt, haben die Gerichte den Standpunkt vertreten, daß eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nicht in Betracht komme, weil das Kindeswohl bei der Herausnahme und Übergabe an eine therapeutische Einrichtung gefährdet sei. Sie haben den Verbleib in der Pflegefamilie zwar durchaus als problematisch erkannt, ihn jedoch als das "kleinere Übel" im Vergleich zu einer Heimunterbringung angesehen. Statt dessen haben sie - ohne nähere Begründung - eine ambulante Familientherapie als ausreichend angesehen.

Zu dieser Überzeugung sind die Gerichte aufgrund einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhaltes gelangt.

Zu einer weiteren Aufklärung hat die von der Sachverständigen attestierte höchste Gefährdung bei Verbleiben in der Pflegefamilie ebenso besonderen Anlaß gegeben wie die sachverständig festgestellte Unfähigkeit der Familie, auf das eigentliche Ziel einer nach Art. 6 Abs. 2 GG geforderten Rückführung des Kindes zur Kindesmutter hinzuwirken. Außerdem hat das Sachverständigengutachten wesentliche Fragen unbeantwortet gelassen. Insbesondere ist die Qualität der Beziehung zwischen Mutter und Tochter nicht beleuchtet worden und es ist eine Abwägung zwischen den negativen Folgen eines Verbleibens in der Pflegefamilie und einer Heimunterbringung unterblieben. Im Hinblick darauf, daß bei widerstreitenden Interessen zwischen leiblichen Eltern und der Pflegefamilie das Kindeswohl der bestimmende Maßstab sein muß, hätten die Gerichte entweder ein ergänzendes Sachverständigengutachten einholen oder zumindest die Sachverständige von Amts wegen ergänzend zu der Frage hören müssen, bei welcher Konstellation die Gefährdungen für das Kind geringer erscheinen. Eigene Sachkunde in diesem Bereich haben die Gerichte nicht dargelegt.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht angezeigt, da der Beschwerdeführerin - jedenfalls jetzt - durch eine Versagung der Sachentscheidung kein besonders schwerer Nachteil mehr entsteht. Die Beschwerdeführerin hat nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde - was jederzeit zulässig ist - erneut einen Antrag auf Herausgabe des Kindes gestellt, so daß über ihr Herausgabeverlangen erneut fachgerichtlich entschieden wird. Die Möglichkeit erneuter Antragstellung führt zwar nicht dazu, einen schweren Nachteil im Verfassungsbeschwerdeverfahren generell zu verneinen. Ein schwerer Nachteil ist jedoch dann auszuschließen, wenn ein erneutes Verfahren anhängig ist, in dem gesichert erscheint, daß es unter Wahrung der Grundrechte des Beschwerdeführers geführt wird. Da das nunmehr mit der Beschwerde befaßte Landgericht zwischenzeitlich eine Sachverständige mit der Frage betraut hat, ob zum Ausschluß einer Gefährdung des Kindeswohls der weitere Verbleib in der Pflegefamilie oder die Rückkehr zur Mutter angezeigt sei, ist damit zu rechnen, daß im Verfahren vor dem Landgericht die grundrechtlichen Positionen der Beschwerdeführerin gewahrt werden.

3. Dem Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzugeben, da die erhobenen Rügen im wesentlichen begründet waren und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung lediglich aus prozessualen Gründen nicht veranlaßt war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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