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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 1698/95
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
Art. 14 Abs. 1 GG |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1698/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau J...
gegen
a)das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1995 - 2/11 S 111/94 -,
b)das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 1994 - 33 C 1708/92 - 67 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt (§§ 93 a Abs. 2, 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Grundrechtsverletzung.
Allerdings halten die Erwägungen des Landgerichts zu einem der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigenbedarfsgründe verfassungsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Gericht hat den im Kündigungsschreiben geltend gemachten Wunsch der Beschwerdeführerin, die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Wohnung mit der darüberliegenden zusammenzulegen, deswegen als Grund für die Kündigung nicht ausreichen lassen, weil der hinsichtlich dieser anderen Wohnung anhängige Räumungsrechtsstreit noch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden sei und sie daher ihren Nutzungswunsch "derzeit" nicht verwirklichen könne. Verallgemeinert bedeutete dies, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, daß eine derartige Vermieterabsicht, wenn sich die beiden betroffenen Mieter gegen die Kündigungen wehren, praktisch nicht durchsetzbar wäre, weil sie ausschließlich in dem - allenfalls theoretisch möglichen - Falle zum Tragen käme, daß beide Rechtsstreitigkeiten zum selben Zeitpunkt zugunsten des Vermieters abgeschlossen würden. Darin liegt eine nicht mehr hinnehmbare Beschränkung des in Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts eines Vermieters.
Dies verhilft der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat nicht nur jeden einzelnen der von der Beschwerdeführerin angeführten Eigenbedarfsgründe nicht ausreichen lassen. Es hat seine Entscheidung darüber hinaus darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin der Beklagten keine vergleichbare Wohnung im selben Hause zu zumutbaren Bedingungen angeboten habe, und sich insoweit auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1993 (WuM 1993, S. 105 = ZMR 1993, S. 159) bezogen; danach ist ein Räumungsbegehren, selbst wenn im übrigen berechtigter Eigenbedarf geltend gemacht wird, rechtsmißbräuchlich, wenn ein entsprechendes Tauschangebot nicht abgegeben worden ist. Das Landgericht hat es insoweit als nicht zumutbare Bedingung angesehen, daß die Beschwerdeführerin der Beklagten die beiden freien Wohnungen möbliert zum Preis von 1.100 DM (an Stelle der bisher unmöblierten Wohnung zum Preis von 350 DM) angeboten hat.
Diese Erwägungen des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen angegriffen. Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine solche "Anbietpflicht" bestehe, hat sie verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben. Sie wendet der Sache nach lediglich ein, daß es ihre Eigentümerbefugnisse grundrechtswidrig einschränke, wenn von ihr verlangt werde, eine bislang möbliert vermietete Wohnung nunmehr unmöbliert zu vermieten und die Möbel von der einen Wohnung in eine andere zu verbringen. Diese Einwände gehen von einem Verständnis aus, das den gerichtlichen Erwägungen nicht gerecht wird. Wenn das Landgericht das Angebot der Beschwerdeführerin als für die Beklagte nicht zumutbar angesehen hat, so folgt daraus nicht zwingend, daß es ausschließlich das Angebot einer unmöblierten Wohnung für ausreichend gehalten hätte. Dem Urteil läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß das Gericht den geforderten Mietzins von 1.100 DM für eine möblierte Wohnung (im Vergleich zu bisher 350 DM für eine unmöblierte) für unangemessen (unzumutbar) erachtete, daß der Preis also selbst unter Berücksichtigung der den Mietpreis naturgemäß erhöhenden Möblierung unzumutbar hoch sei. Daß diese Bewertung unvertretbar und sachwidrig wäre oder auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen könnte, zeigt das Verfassungsbeschwerde-Vorbringen nicht auf.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des weiteren Vorbringens, das eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ebenfalls nicht rechtfertigt, wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl Grimm Haas
Haas
Ende der Entscheidung
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