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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1743/03
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1743/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2003 - V ZR 421/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) durch den Bundesgerichtshof.
I.
Die Beschwerdeführer sind nach erfolgter Restitution Miteigentümer eines im Beitrittsgebiet belegenen, mit einem Wohn- und einem Sommerhaus bebauten Grundstücks geworden. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und ihr - inzwischen verstorbener - Ehemann lebten aufgrund Mietvertrags seit Jahrzehnten in dem Wohnhaus. Im Mai 1990 schlossen sie mit dem Rat der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag über das gesamte Grundstück. Der Vertrag wurde wegen angemeldeter Restitutionsansprüche nicht vollzogen. Die Beschwerdeführer erstrebten daraufhin die Feststellung, dass der Beklagten in Bezug auf das Grundstück keine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehe.
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen hatte, hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen, weil die Beklagte zwar nicht hinsichtlich des Grundstücks, wohl aber in Bezug auf das darauf errichtete Wohnhaus einen Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG habe (vgl. VIZ 2004, S. 81).
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG durch den Bundesgerichtshof trügen ihrem Eigentumsgrundrecht nicht ausreichend Rechnung und verstießen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; außerdem sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es sei verkannt worden, dass dem Erfordernis der Wirksamkeit des Kaufvertrags nach § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG ein Element der Redlichkeit im Sinne eines schutzwürdigen Vertrauens der Nutzer inne wohne, das hier nicht vorgelegen habe. Der Bundesregierung, den Regierungen der Länder des Beitrittsgebiets sowie der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330; VIZ 2001, S. 482; VIZ 2001, S. 483).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen die geltend gemachten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer. Insbesondere sind Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (zur Vereinbarkeit der Vorschrift selbst, soweit sie das Verhältnis zwischen Grundstücksnutzer und restitutionsbegünstigtem Grundstückseigentümer betrifft, mit der Eigentumsgarantie vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 483), für den entschiedenen Fall im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
a) Der Bundesgerichtshof hat für seine am Wortlaut des § 121 Abs. 2 SachenRBerG orientierte Entscheidung maßgeblich auf die Teilnichtigkeit des Grundstückkaufvertrags vom Mai 1990 abgestellt, zu der er einfachrechtlich über eine Anwendung des § 68 Abs. 2 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelangt ist. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bekommt nicht mehr zugebilligt, als ihr zugestanden hätte, wenn sie noch zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik einen entsprechend eingeschränkten und deshalb wirksamen Vertrag abgeschlossen hätte.
b) Der Bundesgerichtshof hat außerdem in § 121 Abs. 2 SachenRBerG einen eigenständigen Vertrauenstatbestand gesehen und bei der Auslegung der Vorschrift nicht auf das Redlichkeitserfordernis des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes als ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal abgestellt. Auch dies begegnet im Hinblick auf Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl. dazu auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 483 <484>) für Fälle der im Ausgangsverfahren festgestellten Art im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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