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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 175/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 1
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 175/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - (PKH),

c) den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 1. Juni 2004 - 1 F 275/03 -

hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Christine Reis, Kitzingen

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 23. März 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).

Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit dieses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - über die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, und Rechtsanwältin Christine Reis zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe:

1. Auf ihren Antrag ist der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Verfahrensbevollmächtigte hat hierzu Tatsachen glaubhaft dargelegt, die begründen, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihr kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat sie gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 über die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe richtet.

Im vorliegenden Fall war Frau Rechtsanwältin Reis beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 <114>).

Ende der Entscheidung

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