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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1762/95
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1762/95 - - 1 BvR 1787/95 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

der G... AG & Co. KG,

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - I ZR 180/94 -

- 1 BvR 1762/95 -,

b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - I ZR 110/93 -

- 1 BvR 1787/95 -,

hier: Ausschluss des Richters Hoffmann-Riem von der Ausübung des Richteramtes,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, und der Richterin Hohmann-Dennhardt

am 23. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hoffmann-Riem ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in den vorliegenden Verfahren vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin tätig gewesen ist (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Ende der Entscheidung

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