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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1778/05
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1778/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 25/03 R -
2. mittelbar gegen
§ 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V, eingefügt durch Art. 1 Nr. 22 GMG vom 14. November 2003
und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M.
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht hinreichend begründet. Hierzu gehört, dass sich die Verfassungsbeschwerde mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzt und hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).
Soweit der Beschwerdeführer eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleichbehandlung. Es fehlen aber jegliche Ausführungen zu der nahe liegenden Frage nach sachlichen Gründen für eine Differenzierung zwischen den gebildeten Vergleichsgruppen. Die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Grundkonzept, dass die Versicherten bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten (vgl. BVerfGE 115, 25 <27>). Damit steht die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); Leistungen im Rahmen der Beihilfe richten sich nach den dort geltenden Alimentations- und Fürsorgeprinzipien. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich damit von der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum als auch die Leistungsformen (vgl. BVerwGE 125, 21 <32>). Zu diesen wesentlichen Strukturunterschieden nimmt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise Stellung.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172 <184>). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE 115, 25 <45 f.>). Angesichts dieses Befunds hätte für den Beschwerdeführer besonderer Anlass bestanden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, worin eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums zu sehen ist, wenn er eine medikamentöse Behandlung der Eigenverantwortung der Versicherten zuweist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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