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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1806/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1806/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Juni 2004 - 2Z BR 065/04 -,
b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Februar 2004 - 1 T 17376/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Hömig, Bryde, Gaier am 22. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Juni 2004 - 2Z BR 065/04 - und der Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Februar 2004 - 1 T 17376/02 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Unterlassung von Bauarbeiten und Beseitigung von Fundamenten in einem Wohnungseigentumsverfahren.
1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sowie die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit zwei Gebäuden. Den jeweiligen Gebäuden vorgelagert sind Sondernutzungsrechte an gärtnerisch oder als Terrasse genutzten Grundstücksflächen. Im Sommer 2002 begann die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Baugenehmigung mit den Fundamentarbeiten zur Errichtung eines unterkellerten Wintergartens auf der ihr zugewiesenen Sondernutzungsfläche unmittelbar an der Grenze zu der der Beschwerdeführerin als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Fläche. Der Wintergarten weist nach der Planung von der Gebäudewand aus eine Tiefe von etwa fünf Metern in den Garten und eine Höhe von etwa drei Metern auf.
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Bauarbeiten und Beseitigung der Fundamente statt. Das Landgericht hob mit Beschluss vom 27. Februar 2004 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Nach dem Ergebnis des Augenscheins werde die Beschwerdeführerin nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß im Sinne des § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (im Folgenden: WEG) hinaus beeinträchtigt. Nach dem Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen des Augenscheins in Verbindung mit den vorgelegten Bauplänen habe verschaffen können, sei keine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks gegeben. Der Wintergarten wirke jedenfalls nicht störend, sondern füge sich nach Konstruktion und verwendeten Materialien vom architektonischen Standpunkt aus gut in die vorhandene Bebauung ein und harmoniere mit dem auch ansonsten sehr gepflegten Eindruck des Anwesens. Auf die Wahrung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 ff. der Bayerischen Bauordnung komme es nicht an; die Einhaltung drittschützender Normen sei erst dann relevant, wenn § 22 WEG wirksam abbedungen sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 16. Juni 2004 zurück. Ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG vorliege, sei weitgehend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden könne. Solche Fehler seien hier nicht zu erkennen. Auch wenn der Anbau eines Wintergartens im Regelfall das optische Gesamtbild negativ beeinträchtige, schließe dies nicht aus, dass der Tatrichter im Einzelfall zu einer anderen Würdigung komme. Auf die Wahrung der Abstandsflächen komme es nicht an, mangels abweichender Vereinbarung der Wohnungseigentümer verbleibe es bei der Regelung des § 22 Abs. 1 WEG. Danach seien Vorschriften über Abstandsflächen, seien es solche, die für Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken gelten, seien es solche für mehrere Gebäude auf einem Grundstück, nicht anzuwenden.
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die beiden Beschlüsse.
Die Entscheidungen hätten die Vorschrift des § 14 Nr. 1 WEG nicht im Lichte des Grundrechts des Art. 14 GG ausgelegt. Die vom Landgericht vertretene Ansicht, bei dem unmittelbar an die Grenze ihres Sondernutzungsbereiches gesetzten, mehr als 50 % der Gartenlänge einnehmenden Bau liege noch nicht einmal eine optische Beeinträchtigung vor, sei schlechthin unvereinbar mit allgemeinen Denkgrundsätzen. Der Rückzug des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall wegen des tatrichterlichen Ermessens keine Korrektur vornehmen zu können, verkenne ebenfalls die Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso hätte sich das Gericht bei der Frage der mittelbaren Anwendung der Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung mit dem Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und dessen Bedeutung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft auseinander setzen müssen, was es nicht getan habe. Bisher sei vom Bayerischen Obersten Landesgericht in weit weniger gravierenden Fällen als dem vorliegenden eine zustimmungsbedürftige Beeinträchtigung angenommen worden.
3. Die Bayerische Staatsregierung und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Bei einer Entscheidung im Rahmen von WEG-Streitigkeiten bedürfe es nicht mehr der ausdrücklichen Erwähnung des Art. 14 GG, da bereits der Gesetzgeber die möglichen Einschränkungen des Eigentumsgrundrechts und den Handlungsspielraum der Miteigentümer untereinander verfassungsrechtlich in einwandfreier Weise geregelt habe.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen vor.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Schutz des Grundstückseigentums in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 98, 17 <35>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 <30>; 98, 17 <35>). Der so umrissene Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht Wohnungseigentümern auch untereinander zu (siehe BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 1665 <1666>).
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bindet nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 68, 361 <372 f.>; 79, 292 <303>).
b) Nach diesen Maßstäben stehen die angegriffenen Entscheidungen mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht im Einklang, weil sie bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG die Ausstrahlungswirkung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin nicht beachten und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte mit verfassungsrechtlich nicht vertretbarer Begründung verneinen.
aa) Im Streit ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens den unterkellerten Wintergarten ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin bauen durfte. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist für bauliche Veränderungen über die ordnungsmäßige Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht hierfür dann eine Ausnahme vor, wenn durch die Veränderung die Rechte des oder der anderen Wohnungseigentümer "nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden".
Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen können nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer daher nur verwirklicht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Als Nachteil wird hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden (BGHZ 116, 392 <396>; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., 2003, § 22 Rn. 127; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., 2005, § 14 Rn. 2). Diese Generalklausel gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten der Wohnungseigentümer ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 1665 <1666>).
bb) Diese Bedeutung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Nachteil" wurde von den Gerichten verkannt. Das Landgericht verneint einen Nachteil schon deswegen, weil eine optische Beeinträchtigung nicht vorliege. Auf die Wahrung der Abstandsflächen komme es nicht an.
Zwar ist die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, öffentlichrechtliche Vorschriften - auch solche, die dem Schutz des Nachbarn dienen - fänden im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine Anwendung, sofern nicht § 22 Abs. 1 WEG abbedungen sei (so auch Weitnauer, a.a.O., § 22 Rn. 2; Niedenführ/Schulze, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., 2002, § 22 Rn. 30), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn aber nachbarschützende baurechtliche Regelungen, zu denen gerade auch die Vorschriften über Abstandsflächen gezählt werden (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 516 <517>; siehe auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 13 Rn. 159), in der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Anwendung finden, so muss der notwendige Schutz des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer untereinander durch eine sorgfältige Abwägung im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG sichergestellt werden. Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
(1) Die landgerichtliche Entscheidung lässt mit der Argumentation, mit der sie eine Beeinträchtigung durch den geplanten Wintergarten verneint, eine Berücksichtigung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen.
(a) Im Rahmen der tatrichterlichen Ermittlungen stellt das Landgericht lediglich fest, dass der Wintergarten "jedenfalls nicht störend" wirke, sondern sich "nach Konstruktion und verwendeten Materialien vom architektonisch-ästhetischen Standpunkt aus gut in die vorhandene Bebauung" einfüge "und entsprechend mit dem auch ansonsten sehr gepflegten Zustand des Anwesens" harmoniere.
Die Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltserforschung und Beweiswürdigung waren im vorliegenden Fall bei Verneinung einer Zustimmungspflicht hoch anzusetzen. Wie auch das Rechtsbeschwerdegericht zugrundelegte, wird bereits der Bau eines reinen Wintergartens für sich in der Regel als zustimmungspflichtige Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG angesehen (siehe auch Engelhardt, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 4. Aufl., 2004, § 22 WEG Rn. 16, Stichwort "Wintergarten"; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rn. 242; Weitnauer, a.a.O., § 22 Rn. 10); das Gleiche soll grundsätzlich für die Unterkellerung einer Terrasse gelten (vgl. Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Terrasse - Unterkellerung").
(b) Ein Überblick über die Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher eine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG angenommen hat, zeigt, dass die Schwelle der Beeinträchtigung insgesamt eher niedrig angesetzt wurde. So soll nicht nur die Anbringung von Außenspiegeln (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Außenspiegel"), Regenrinnen (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Balkon - Brüstung"), Balkonverglasungen (BayObLG, NJW-RR 1993, S. 337 f.), Katzennetzen (OLG Zweibrücken, NZM 1998, S. 376 f.) und Markisen (BayObLG, NJW-RR 1986, S. 178) an der Fassade zustimmungsbedürftig sein, sondern im Garten auch die Aufstellung von Gartenhäuschen (BayObLG NJW-RR 1988, S. 591; NJW-RR 1992, S. 975 <976>) und Geräteschuppen (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Garten - Geräteschuppen"), die Errichtung eines 60 cm hohen Jägerzaunes (OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, S. 111), das Anbringen von grünen Sichtschutzmatten an einen Maschendrahtzaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen (BayObLG, NJW-RR 2000, S. 1324 f.; siehe auch OLG Köln, NZM 1999, S. 178 f., zur Zustimmungsbedürftigkeit der Errichtung einer Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen) und schließlich die Verlegung von Trittplatten (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Garten - Trittplatten"). Obwohl in allen Fällen letztlich die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ausschlaggebend für die Wertung als zustimmungsbedürftige Maßnahme war, lässt sich aus dieser Aufzählung doch die generelle Tendenz ablesen, die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG niedrig anzusetzen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung.
(c) Verglichen mit den hier aufgezählten Beispielen stellt schon der reine Umfang der kombinierten Maßnahme Kellerbau/ Wintergarten eine so erhebliche Umgestaltung der Gartenfläche dar, dass die Anforderungen an die Tatsachenermittlung und Beweiswürdigung bei einer von der Regel abweichenden Beurteilung als optisch neutrale oder verbessernde Gestaltung sehr hoch anzusetzen waren. Die aufgeführten, vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind demgegenüber auffallend kurz und lückenhaft. So fehlen Feststellungen zu der Veränderung der Proportionen sowohl von verbleibender Freifläche zu überbauter Fläche als auch der beiden Haushälften zueinander durch den einseitigen Anbau. Konstruktion, Grundmaße und Architektur des aus zwei versetzt angeordneten Hälften bestehenden Ensembles werden nicht näher untersucht. Es erscheint auch nicht widerspruchsfrei, wenn das Landgericht einerseits in Betracht zieht, dass der geplante Wintergarten den Gesamteindruck wesentlich verändern könne, und andererseits befindet, dass der Wintergarten sich gut in die Bebauung einfüge. Ohne vertiefende Erläuterung lässt es sich nicht nachvollziehen, wie sich ein Bauwerk in den Charakter der vorhandenen Bebauung einfügen und diesen zugleich wesentlich ändern kann.
(2) Die Mängel der landgerichtlichen Entscheidung setzen sich in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts fort, da dieses die Fehler des landgerichtlichen Urteils nicht behebt, sondern feststellt, es seien keine Rechtsfehler erkennbar.
3. Die Kammer hebt deshalb die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Landgerichts auf. Die Sache ist, da eine weitere Tatsachenaufklärung notwendig erscheint, an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
III.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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