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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1818/96
Rechtsgebiete: BVerfGG, AAÜG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93 c Abs. 1 | |
BVerfGG § 95 Abs. 2 | |
AAÜG § 4 Abs. 2 Nr. 2 | |
AAÜG § 11 Abs. 5 Satz 4 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1818/96 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juli 1996 - L 2 R 48/96 -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Februar 1996 - S 5 R 84/95 -,
c) den Bescheid der Wehrgebührnisamtes VII in Strausberg vom 3. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg vom 12. April 1995 - II B 4.020 Az 20-01-10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juli 1996 - L 2 R 48/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Februar 1996 - S 5 R 84/95 - und der Bescheid des Wehrgebührnisamtes VII in Strausberg vom 3. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichs-verwaltung VII in Strausberg vom 12. April 1995 - II B 4.020 Az 20-01-10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage" wie in dem Verfahren 1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme abgesehen.
Im vorliegenden Fall beruhen die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG und verstoßen daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wurde die Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente durch die zuständige Behörde mit Wirkung vom 1. März 1994 auf § 11 Abs. 5 Satz 4 AAÜG gestützt und damit begründet, der Beschwerdeführer beziehe seit diesem Zeitpunkt Altersrente. Diese Vorschrift weist jedoch insoweit keinen eigenständigen Regelungsgehalt gegenüber dem vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärten § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG auf, der eine Gewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AAÜG ausschließt.
2. Das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
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