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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1824/04
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 14 Abs. 1 | |
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
am 18. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.
Gründe:
1.
Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegen- stand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 EUR. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
2.
Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von 4.000 EUR gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert zurückbleibt.
Ende der Entscheidung
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