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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1834/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, TierSchG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
TierSchG § 10 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1834/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau F...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Eisenhart v. Loeper, Marktstraße 39, Nagold -

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich von Gewissensfreiheit und Lehrfreiheit (BVerwGE 105, 73).

I.

1. Die beschwerdeführende Biologiestudentin hält es für ein nicht zu verantwortendes Unrecht, Tieren Schmerzen zuzufügen oder diese zu töten. Sie bat ihre Universität deshalb, zoologische Praktika ohne Tierversuche oder Übungen an eigens getöteten Tieren durchführen zu dürfen. Das lehnte die Universität ab. Denn die Hochschullehrer seien überzeugt, dass Biologie ohne Experiment und ohne Präparation eigens für die Praktika getöteter Tiere nicht lehrbar und nicht erlernbar ist.

Die Klage der Beschwerdeführerin blieb in allen Rechtszügen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen Tierversuche und das Töten von Tieren zu Ausbildungszwecken getroffen hat. Die Hochschullehrer hätten aber Lehrfreiheit. Dazu gehöre das Recht, den Inhalt der Lehrveranstaltungen zu bestimmen. Gewissensfreiheit und Lehrfreiheit seien auszugleichen, um beiden Grundrechtspositionen möglichst weit gehend Rechnung zu tragen. Studierende, die sich auf die Gewissensfreiheit beriefen, müssten aber zunächst gleichwertige alternative Lehrmethoden darlegen, die die Hochschullehrer sodann zu prüfen und in Erwägung zu ziehen hätten. Ihren Beitrag dazu habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend geleistet. Ungeachtet dessen müssten die Hochschullehrer ihre Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes immer daran messen lassen, ob sie ein gleichwertiges Ergebnis im Unterricht nicht auf schonendere Weise erreichen könnten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt vor allem die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie begehre keine Einschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre. Sie wolle das nötige Wissen nur auf anderem Weg erwerben, als es ihre Hochschullehrer für notwendig hielten. Verlange man von ihr, gleichwertige alternative Lehrmethoden darzulegen, sei sie von vornherein unterlegen. Dem Konflikt könne sie nicht auf zumutbare Weise ausweichen. Während des Grundstudiums und auch später wäre sie bei verlässlichen Angaben über Ausweichmöglichkeiten zu einem Wechsel der Universität noch bereit gewesen. Die zahlreichen Universitäten anzuschreiben, wäre aber mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Der Bundesverband studentischer Arbeitsgruppen gegen Tiermissbrauch im Studium (SATIS e.V.), dessen Gründungsmitglied sie sei, habe nach jahrelanger Arbeit erst 1996 eine Studie über Ausweichmöglichkeiten veröffentlichen können. Heute sei sie in einem anderen Fachbereich Doktorandin und wolle die Universität nicht mehr wechseln.

3. Die Landesregierungen haben mitgeteilt, dass eine Teilnahme an den umstrittenen zoologischen Praktika Pflicht sei in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Bayern würden nicht eigens getötete Tiere verwandt. In mehreren nordrhein-westfälischen Universitäten bestünden Ausweichmöglichkeiten. Gewissenskonflikte bei zoologischen Praktika seien nur vereinzelt oder nicht bekannt. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) teilt mit, spätestens im Nachrückverfahren erhielten nahezu alle Bewerber den gewünschten Studienplatz, wenn sie diesen an erster Stelle angegeben und andere Universitäten ausgeschlossen hätten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. insbesondere zum Schutzbereich der wissenschaftlichen Lehrfreiheit BVerfGE 55, 37 <68>; zum Gewährleistungsinhalt der Gewissensfreiheit BVerfGE 78, 391 <395>; zum Grundsatz praktischer Konkordanz BVerfGE 93, 1 <21> m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen eingehend erörtert und in einer Weise erörtert, die weiteren Klärungsbedarf nicht sichtbar macht. Seine Ausführungen einerseits zur Darlegungslast des sich auf seine Gewissensfreiheit berufenden Studenten hinsichtlich des Vorliegens von alternativen Lehrmethoden, die dieses Grundrecht weniger schwer belasten, und andererseits zur daran anknüpfenden Verpflichtung der Hochschulen, sich mit entsprechendem Vorbringen gewissenhaft auseinander zu setzen, es ernsthaft zu prüfen und im Einzelfall konkret zu begründen, weshalb derartige Alternativen im Hinblick auf den erstrebten Ausbildungszweck und die spätere Berufsausübung nicht übernommen werden können (vgl. BVerwGE 105, 73 <82-84, 86 f.>), lassen für die Zukunft erwarten, dass im Streitfall Lösungen gefunden werden, die den Anforderungen eines möglichst schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Grundrechtspositionen gerecht werden.

Dass sich das Bundesverfassungsgericht bei einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Frage befassen müsste, welcher Rang dem Tierschutz zukommt, ist nicht zu erkennen. Denn auch aus einer etwaigen verfassungsrechtlichen Verankerung dieses Schutzguts würden sich weiterreichende Konsequenzen, als sie das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 1 TierSchG aus dieser Vorschrift abgeleitet hat, schwerlich ergeben können. Es kommt hinzu, dass ein deutlich über den Einzelfall hinausgehendes praktisches Klärungsinteresse nach den vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Stellungnahmen derzeit nicht besteht. Die aufgeworfenen Fragen sind danach nur für eine geringe Zahl von Streitigkeiten bedeutsam.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.

a) Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen betreffen die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der mit einem Wechsel der Universität verbundenen Belastungen nicht in existentieller Weise. Den größten Teil dieser Belastungen hätte sie bei frühem und nachdrücklichem Bemühen um einen zumutbaren Wechsel der Universität vermeiden können.

b) Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht kann einer fachgerichtlichen Entscheidung erst entgegentreten, wenn sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Das ist bei dem angegriffenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall. Den Umfang des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend bestimmt, nicht anders als den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 105, 73 <77 ff.>). Auch das Zusammenspiel der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hat es nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. a.a.O., S. 89). Davon ausgehend hat es unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls einen Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen gefunden, gegen den durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.

Die Verfassungsbeschwerde hätte auch bei Annahme einer wie immer gearteten verfassungsrechtlichen Qualität des Tierschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3. Im Übrigen wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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