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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1858/04 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1858/04 -

In dem Verfahren

über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2003 ausgeschriebene Notarstelle in Wuppertal-Vohwinkel bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2004 - 2 VA (Not) 15/03 -,

c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2003 - 3830 Wuppertal - 6.29 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 26. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 18. August 2004 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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