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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1863/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1863/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2001 - 16 UF 208/01 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. September 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe:

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung noch mit dem Sinn und Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vereinbar ist und gegebenenfalls Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Das tatsächliche Element der Sorgerechtsausübung in Art. 3 Buchstabe b HKiEntÜ hat nach dem Willen des Abkommens die Bedeutung, dass nur demjenigen Elternteil ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Verfahrens zugebilligt wird, der infolge seines Verhaltens vor der Entführung emotionale und soziale Bindungen zum Kind geschaffen oder sich zu schaffen bemüht hat (vgl. BTDrucks 11/5314, S. 49, 50, insbesondere Rz. 74). Dem wird die Berücksichtigung eines nur kurzen Zeitraumes der Trennung des Sorgeberechtigten von dem Kind im Heimatstaat vor der Verbringung ins Ausland kaum gerecht.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert begründet worden ist. Dem Beschwerdeführer war auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu gewähren, da er ein mangelndes Verschulden am Fristversäumnis nicht hinreichend dargelegt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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