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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1887/06
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1887/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 43/05 -,
b) den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2005 - I AGH 15/04 -,
c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 12. Mai 2004 - VI PZ 501.04 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 30. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 1. August 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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