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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1902/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1902/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G ... ,
gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1999 - VII B 250/98 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig
am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Für einen Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG ist nichts ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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