Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1904/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1904/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen die überlange Verfahrensdauer im Verfahren 2 U 16/01 des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, denn die allein gerügte Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes ist nicht substantiiert dargelegt.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Sache berge keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, lässt sich mangels Vorlage des erstinstanzlichen Urteils, der Berufungsbegründung oder der weiteren Schriftsätze in der Berufungsinstanz in keiner Weise nachvollziehen. Ob das Oberlandesgericht zum Beispiel Hinweise gegeben oder Fristen zu Stellungnahmen gesetzt hat, ist den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Inwiefern die Beschwerdeführerin selbst - über die einmalige Bitte hinaus, dem Verfahren Fortgang zu geben - auf eine Verfahrensbeschleunigung hingewirkt hat, bleibt im Dunkeln.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinn von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr von bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn in der Verfassungsbeschwerde zumindest leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden, die zudem noch Ermittlungen des Gerichts auslösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 - NJW 2002, S. 955), oder ein Beschwerdeführer versucht, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis eines offensichtlich bedeutsamen Teils des Ausgangsverfahrens vorzuenthalten. Denn das zeigt, dass das mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel nicht die verfassungsgemäße Sicherung von Grundrechten war, sondern die Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers unabhängig von der tatsächlichen Sachlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 u.a. - NJW 1995, S. 385).

So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und das dadurch bedingte "Ruhen" des Verfahrens sowie das Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht und die dort erfolgte mündliche Verhandlung - in der es auch um das hiesige Ausgangsverfahren ging - verschwiegen. Durch das Verschweigen dieser wesentlichen Umstände wollte sie den Eindruck einer Verfahrensverzögerung durch das Ausgangsgericht erwecken. Sie hat dadurch ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts - nämlich eine Sachstandsanfrage beim Oberlandesgericht - erreicht und die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in unvertretbarer Weise in Anspruch genommen.

Der Höhe nach erscheinen 500 € als ebenso erforderlich wie ausreichend, um einem derartigen Missbrauch entgegen zu wirken.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück