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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1905/02
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1905/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshof vom 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 -
hier: Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 6. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO und BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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