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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1910/99
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, BGB
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BGB § 326 | |
BGB § 554 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1910/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau K...,
2. des Herrn K...,
3. des Herrn K...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schilmann und Partner, Leopoldstraße 23/III, München -
gegen
das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1999 - 14 S 4991/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen verfassungsrechtlich nicht durch. Insbesondere war es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt, dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt (BGH, WM 1984, S. 140 ff.), auf das Mietrecht zu übertragen. § 554 BGB sieht in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts besondere Kündigungsvoraussetzungen für den Sachbereich "Miete" vor.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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