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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1911/06
Rechtsgebiete: GG, InsO
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1911/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau M...,
- Bevollmächtigter:
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 29. Juni 2006 - 4 T 169/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 22. Mai 2006 - 4 T 169/06 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 20. April 2006 - 8 II 69/06 - B -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 18. April 2006 - 8 II 69/06 - B -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 20. März 2006 - 8 II 69/06 - B -,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. September 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
I.
Das Amtsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Beratungshilfe für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren, zurück. Als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG komme die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle in Betracht. Unzumutbar lange Wartezeiten seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen Beratungshilfe für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren ist, ist ein zwar streitiges, aber rein einfachrechtliches Problem. Ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen werden dabei nicht aufgeworfen.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil es ihr an der Erfolgsaussicht fehlt.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Richterspruch ist nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.
aa) Die Gewährung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dem Grundsatz nach möglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - NJW 2003, S. 2668; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., 2004, § 1 BerHG Rn. 12a m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Aufl., 2005, Rn. 917a, 952a; a.A.: Landmann, Rpfleger 2000, S. 196 <198>; AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16. September 2005 - 13 II 814/05). Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, nachdem er mit § 132 Abs. 4 BRAGO bzw. Ziffern 2502 ff. RVG-VV die Gebührenberechnung hierfür ermöglicht und mit Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) die Gebührensätze erhöht hat, um das Engagement der Rechtsanwälte in diesem Bereich zu fördern (vgl. BTDrucks. 14/5680, S. 17). Auch in den angegriffenen Entscheidungen wird keine andere Auffassung vertreten.
bb) Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut vertretbar (vgl. z.B. AG Schwerte, VuR 2005, S. 31 <32>; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - juris; Schoreit/Dehn, a.a.O., Rn. 47; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 952a; a.A. z.B. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; Vallender, MDR 1999, S. 598 <599>; Fuchs/Bayer, Rpfleger 1999, S. 1 <3 f.>; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 305 Rn. 6) und daher keineswegs willkürlich.
Aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs folgt nicht, dass es unzulässig ist, den Schuldner zunächst an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe erst zu gewähren, wenn diese wegen Überlastung keine Hilfe leisten können. So hat der Gesetzgeber angenommen, dass in 70 Prozent der außergerichtlichen Einigungsversuche nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Schuldner von einer Schuldnerberatungsstelle unterstützt wird (vgl. BTDrucks. 14/5680, S. 18). Generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen (vgl. BRDrucks. 404/79, S. 14). Dem den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Verständnis der Norm steht ebenfalls nicht entgegen, dass gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen staatliche Mittel erhalten und diese Art der Hilfeleistung für den Staat mithin nicht zwingend kostengünstiger als die Gewährung von Beratungshilfe ist. Ein derartiges Erfordernis ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nämlich nicht zu entnehmen. Zudem sind die Schuldnerberatungsstellen wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. Schoreit/Dehn, a.a.O., § 1 Rn. 12a).
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, Schuldnerberatungsstellen seien generell überlastet und damit keine andere Hilfemöglichkeit im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Solange nicht im konkreten Einzelfall dargetan ist, dass die Gewährung von Beratungshilfe mit dem Verweis auf eine tatsächlich nicht zur Verfügung stehende Hilfemöglichkeit abgelehnt wurde, kommt die Annahme von Willkür nicht in Betracht.
cc) Schließlich ist auch die konkrete Rechtsanwendung durch das Amtsgericht nicht als willkürlich zu beanstanden. Insbesondere war es Sache der Beschwerdeführerin, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass ihr die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle, beispielsweise wegen zu langer Wartezeiten, nicht zuzumuten war. Ohne Belang ist dabei vorliegend, ab welchem Zeitraum Unzumutbarkeit anzunehmen ist und ob - was zumindest fraglich erscheint - insoweit überhaupt starre Fristen in Betracht kommen.
Denn das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass konkreter Vortrag der Beschwerdeführerin unterblieben ist. Soweit sie darauf abhebt, dass bei einer bestimmten Beratungsstelle Wartezeiten zwischen 15 und 24 Monaten bestünden, konnte dieser Vortrag bei den amtsgerichtlichen Entscheidungen schon deswegen keine Berücksichtigung mehr finden, weil er nach dem die Erinnerung zurückweisenden Richterbeschluss erfolgte. Im Übrigen war er auch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit plausibel darzutun; deshalb kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht dieser Umstand aus anderen Verfahren bekannt war. Denn zum einen ist damit nichts darüber ausgesagt, ob nicht der Einzelfall der Beschwerdeführerin - die für sich eine besondere Dringlichkeit reklamiert - eine schnellere Bearbeitung erführe. Zum anderen lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen, dass keine anderen, für die Beschwerdeführerin zumutbar erreichbaren Schuldnerberatungsstellen existieren, bei denen derartig lange Wartezeiten nicht bestehen.
b) Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch. Die unsubstanziierte Behauptung, andere Bedürftige in anderen Rechtsgebieten erhielten Beratungshilfe, ist bereits im Ansatz nicht geeignet, den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz darzutun. Gleiches gilt für das ebenfalls substanzlose Monitum, in anderen Amtsgerichtsbezirken werde Beratungshilfe gewährt. Zum einen lässt das völlig offen, ob es sich auch um vergleichbare Sachverhalte handelt. Zum anderen ist die Rechtspflege wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl.BVerfGE 78, 123 <126>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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