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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 192/03
Rechtsgebiete: GG, UStG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 12 | |
UStG § 14 Abs. 1 a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 192/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bestehenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 104, 51 <55 f.>).
Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Missbrauchsgefahren wird nicht dargetan, dass es zu ihrer Minderung einer sofortigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Vorschrift bedarf. Mit dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Juni 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Steuernummer nicht zur Legitimation gegenüber den Finanzbehörden genüge. Bei Zweifeln an der Identität oder Berechtigung des Nachfragenden müssten sich die Finanzbehörden hierüber in geeigneter Weise vergewissern.
Eine konkrete Besorgnis dafür, dass die für den Beschwerdeführer zuständige Finanzbehörde entgegen dieser Weisung in seinem Fall vertrauliche Daten an Dritte telefonisch herausgeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Hinweis auf einen Fernsehbericht über die teilweise unzureichende Praxis der Finanzbehörden genügt zur Darlegung eines konkreten Nachteils nicht, zumal der Beschwerdeführer seinerseits durch schriftliche Erklärung gegenüber der Finanzbehörde persönliche Sicherungen anregen und auf diese Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eventuelle Gefahren mindern kann.
Ende der Entscheidung
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