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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1948/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1948/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2000 - BVerwG 8 B 176.00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2000 - VG 9 A 178.96 -,

c) den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Berlin vom 6. August 1996 - LAROV II A-Reg.Nr. 168439 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 6. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG).

I.

1. Der Vater der Beschwerdeführer war Mitinhaber eines Textilbetriebs in Polen. Da er wie die übrigen Mitinhaber jüdischen Glaubens war, wurde er Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Das Unternehmen wurde nach der Besetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht von der Haupttreuhandstelle Ost beschlagnahmt und in Treuhandverwaltung überführt. 1940 wurde das Warenlager beschlagnahmt und in das Deutsche Reich verbracht. Ein 1958 eingeleitetes Rückerstattungsverfahren, das Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) betraf, endete 1961 durch Vergleich. 1992 beantragte der Vater mit der Begründung, Vermögensgegenstände aus dem Warenbestand seien 1940 in das Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik verbracht worden, die Fortsetzung dieses Verfahrens; er hatte damit keinen Erfolg (vgl. BGH, VIZ 1995, S. 644).

Die 1990 angemeldeten Ansprüche nach dem Vermögensgesetz hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem angegriffenen Bescheid ebenfalls abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage mit dem weiter angegriffenen Urteil abgewiesen. Eine Vermögensschädigung im Beitrittsgebiet habe nicht stattgefunden. Dabei könne dahinstehen, ob für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG nur darauf abzustellen sei, wo der fragliche Vermögenswert entzogen worden sei, oder ob es in Anlehnung an § 5 BRüG ausreiche, dass er nach der Entziehung in das spätere Beitrittsgebiet gelangt sei. Denn es sei nicht erwiesen, dass Bestände des Warenlagers nach ihrer Entziehung in Polen in dieses Gebiet verbracht worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den gleichfalls angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Die geltend gemachten Gründe der Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und des Vorliegens von Verfahrensfehlern rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht, weil sich das verwaltungsgerichtliche Urteil aus anderen Gründen als richtig erweise. § 1 Abs. 6 VermG begründe Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen worden sei. Die Vorschrift erstrecke sich damit nur auf solche NS-Verfol-gungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufwiesen. Hier sei der Vermögensverlust aber schon in Polen eingetreten. § 5 BRüG greife in diesem Zusammenhang nicht ein. Er stelle auf das Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland einschließlich (Groß-)Berlin ab; eine inhaltliche Ausweitung auf die Verbringung entzogener Gegen-stände in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (ohne Berlin-Ost) werde auch durch Art. 8 des Einigungsver-trags nicht bewirkt.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger ihres im Ausgangsverfahren verstorbenen Vaters die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie würden ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als NS-Opfer, deren Vermögenswerte nach ihrer Beschlagnahme in Polen in den Geltungsbereich des späteren Bundesrückerstattungsgesetzes verbracht worden seien oder die ihr Eigentum erst auf dem Gebiet des Deutschen Reiches verloren hätten. Art. 14 Abs. 1 GG sei als Teil der durch das Grundgesetz geschaffenen objektiven Wertordnung verletzt. Schließlich habe das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es die Beweisanforderungen an den Nachweis dafür, dass die fraglichen Vermögenswerte in das Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik gelangt seien, überspannt habe.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministe-rium der Justiz namens der Bundesregierung, die Thüringer Staatskanzlei für den Freistaat Thüringen und das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. Das Bundesministerium hält die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des § 1 Abs. 6 VermG auch im Lichte des Notenwechsels mit den Drei Mächten vom 27./28. September 1990 (BGBl II S. 1387) für vertretbar. Nach Ansicht der Thüringer Staatskanzlei ist § 1 Abs. 6 VermG nur auf die Fälle anzuwenden, in denen der Vermögensverlust im Beitrittsgebiet eingetreten ist. Von den beiden Senaten des Bundesverwaltungsgerichts, die sich geäußert haben, hält einer die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG im angegriffenen Beschluss für zu eng; vom Rückerstattungsrecht seien auch Vermögensgegenstände erfasst worden, die nachträglich in dessen Anwendungsbereich gelangt seien.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Die für die Beurteilung des Rechtsbehelfs maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 99, 129 <139>; 102, 254 <297 ff., 341 ff.>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

a) Die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG im angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit derjenigen in dem Beschluss dieses Gerichts vom 23. August 2000 (VIZ 2000, S. 719) deckt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Der Gleichheitssatz ist nicht schon deshalb verletzt, weil die Auffassung zur Reichweite des § 1 Abs. 6 VermG, die das Bundesverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren vertreten hat, von der Ansicht des anderen Senats dieses Gerichts abweicht, der gegenüber dem Bundesverfassungsgericht Stellung genommen hat. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die Rechtspflege ist deshalb konstitutionell uneinheitlich. Infolgedessen verstoßen abweichende Auslegungen einer Norm durch verschiedene Gerichte oder durch verschiedene Spruchkörper ein und desselben Gerichts nicht gegen das Gebot, alle Menschen vor Gericht gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>).

bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG, die das Bundesverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren vorgenommen hat, zu einer Differenzierung führt, die dem Gesetzgeber verwehrt wäre (vgl. BVerfGE 99, 129 <139> m.w.N.).

(1) Auf dem Gebiet der Wiedergutmachung, um das es bei der Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG geht, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eine besonders große Gestaltungsfreiheit. Dementsprechend ist der Gleichheitssatz hier nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten. Der Regelungsspielraum des Gesetzgebers endet daher erst dort, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 <299>; 106, 201 <206>).

(2) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG durch das Bundesverwaltungsgericht im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Sie führt allerdings zu einer benachteiligenden Ungleichbehandlung insofern, als NS-Verfolgte, deren Vermögenswerte außerhalb Deutschlands entzogen wurden, unterschiedlich behandelt werden je nachdem, ob die Vermögenswerte nach der Entziehung in das Gebiet der späteren (alten) Bundesrepublik Deutschland oder in das der späteren Deutschen Demokratischen Republik verbracht worden sind. Im ersten Fall wurde den Geschädigten im Westen Deutschlands vermögensrechtlich Wiedergutmachung nach den einschlägigen Vorschriften des Rückerstattungsrechts gewährt (vgl. Blessin/Wilden, Bundesrückerstattungsgesetz, 1958, Einl. Rn. 67 und § 5 Rn. 1; Kemper/Burkhardt, Bundesrückerstattungsgesetz, 2. Aufl. 1958, § 2 Anm. 6 c aa; Wirth, in: Bundesministerium der Finanzen/ Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band II: Das Bundesrückerstattungsgesetz, 1981, S. 182 ff.). Im zweiten Fall kommt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen eine Wiedergutmachung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG nicht in Betracht, obwohl dieser nach der übereinstimmenden Ansicht des Schrifttums den Umstand ausgleichen soll, dass es in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik eine dem westlichen Rückerstattungsrecht gleichwertige vermögensrechtliche Wiedergutmachung von NS-Unrecht nicht gegeben hat (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rn. 133 <Stand: August 1994> i.V.m. Einf VermG Rn. 51 ff. <Stand: November 1998>; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 1 Rn. 131 ff. <Stand: April 1995>; Brettholle/Schülke, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rn. 108 <Stand: 28. Erg.Lfg.>).

(b) Diese Ungleichbehandlung kann jedoch mit dem Bundesverwaltungsgericht als sachlich hinreichend gerechtfertigt angesehen werden. Sie ist deshalb auch dem Gesetzgeber nicht verwehrt.

(aa) Allerdings hat sich die Bundesrepublik Deutschland in Nummer 4 Buchstabe c Abs. 4 Satz 1 des schon genannten Notenwechsels gegenüber den Drei Mächten völkerrechtlich verpflichtet, das Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu erstrecken (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <342>). Die Anspruchsberechtigten sollten im Zuge dieser Erstreckung so gestellt werden, als hätten sie in der sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik Wiedergutmachung wie im Westen erhalten (vgl. BVerfGE 102, 254 <343>). Eine Verpflichtung zum Erlass einer Regelung, die das Rückerstattungsrecht ohne Abstriche auf das Beitrittsgebiet überträgt, ist damit jedoch nicht verbunden. Denn die Bundesregierung hat in Nummer 4 Buchstabe c Abs. 4 Satz 2 des Notenwechsels für die Bundesrepublik auch erklärt, für die Er-streckung des Rückerstattungsrechts auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik seien "weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung tragen" (vgl. BGBl 1990 II S. 1389). Innerstaatlich kann deshalb von den Regelungen und Wertungen des Bundesrückerstattungsgesetzes abgewichen werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf Gegebenheiten in der Deutschen Demokratischen Republik geboten erscheint.

(bb) Im Lichte dieses Vorbehalts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht den sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG auf Vermögensentziehungen beschränkt hat, die im Zuge von NS-Ver-folgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren sowjetischen Besatzungszone und Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen worden waren. Mit dieser Auslegung, die mit der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Auffassung übereinstimmt (vgl. Wasmuth, a.a.O., § 1 VermG Rn. 146, 150, 163 f.; Brettholle/Schülke, a.a.O.; anders aber wohl Neuhaus, a.a.O., § 1 Rn. 134), folgt das Gericht dem Gebietsbezug, der das noch von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik beschlossene Vermögensgesetz auch im Übrigen auszeichnet: Nur Schadensfälle, die sich in den Grenzen des heutigen Beitrittsgebiets ereignet haben, sollen nach Maßgabe der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber vermögensrechtliche Wiedergutmachungspflichten auslösen. Das führt nicht nur dazu, dass die für den Gesetzesvollzug zuständigen Behörden insoweit im Interesse einer erleichterten Umsetzung des Gesetzes von einheitlichen Grundsätzen ausgehen können. Es hat vielmehr, worauf das Bundesjustizministerium und die Thüringer Staatskanzlei in ihren Stellungnahmen hingewiesen haben, auch zur Folge, dass diejenigen, die als Opfer des NS-Regimes Vermögensverluste erlitten, grundsätzlich mit denen gleich behandelt werden, deren Vermögen unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik entzogen wurde. Dagegen be-stehen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 468 f.; VIZ 1999, S. 469 <470>).

b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Wie die Beschwerdeführer zutreffend erkennen, kann der Eigentumsgarantie als Abwehrrecht für die Frage der vermögensrechtlichen Wiedergutmachung des von ih-nen erlittenen Unrechts nichts entnommen werden (vgl. BVerf-GE 102, 254 <297>; 104, 74 <84>). Auch die Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des Privateigentums zwingt nicht dazu, Vermögensentziehungen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG einzubeziehen, die, wie es das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen hat, nicht im späteren Beitrittsgebiet eingetreten sind. Die wertsetzende Kraft, die den Grundrechten als Teil der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes zukommt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198 <205>), führt nicht zu einer Erweiterung ihres Schutzbereichs in dem Sinne, dass das thematisch berührte Grundrecht als objektive Norm auch Werte schützt, die es als subjektives Abwehrrecht nicht erfasst (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <300>).

c) Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, nicht ersichtlich. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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