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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1956/06
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1956/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2006 - VII B 13/06 -,
b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2005 - 13 K 1908/05 -,
c) den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer Hessen vom 16. Juni 2005 - Wid/f.../2005 P/ro. -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 17. August 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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