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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1956/06 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1956/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2006 - VII B 13/06 -,

b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2005 - 13 K 1908/05 -,

c) den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer Hessen vom 16. Juni 2005 - Wid/f.../2005 P/ro. -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 17. August 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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