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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1966/03
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1966/03 -
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2002 - DSNot 0041/02 -,
c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Juli 2002 - 3835-I.1a-1/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch die Richter Hömig, Bryde, Gaier am 2. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 26/03, wiederholt mit Beschlüssen vom 13. Januar und 21. Juni 2004, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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