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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1966/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1966/03 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2002 - DSNot 0041/02 -,

c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Juli 2002 - 3835-I.1a-1/01 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Brydeam 13. Januar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 26/03 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

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