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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1966/03
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1966/03 -
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2002 - DSNot 0041/02 -,
c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Juli 2002 - 3835-I.1a-1/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 21. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 26/03, wiederholt mit Beschluss vom 13. Januar 2004, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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