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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1977/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1977/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2000 - VII B 130/99 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. März 1999 - IV 61/92 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. April 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt ist. Letzteres ist der Fall, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, weil die durch sie aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ist die Annahme nicht angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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