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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 1986/94
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1986/94 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Josef Stierstorfer

gegen

a)den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 1994 - 2 AZN 401/94 -,

b)das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 9. März 1994 - 8 (4) Sa 166/93 -,

c)das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23. März 1993 - 18 Ca 7299/92 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

am 23. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:

Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 9. März 1994 - 8 (4) Sa 166/93 - und des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23. März 1993 - 18 Ca 7299/92 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines Lehrers, der in der Deutschen Demokratischen Republik ehrenamtlicher Parteisekretär war.

1. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV), dem Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt haben (BGBl II S. 885), regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet. Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 <142, 151 f.>).

2. a) Der Beschwerdeführer ist Lehrer und war seit 1982 im Schuldienst der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Er unterrichtete Mathematik und Chemie. Von 1985 bis zur Auflösung der Parteigruppen durch den Beschluß der Volkskammer vom 3. Dezember 1989 war er ehrenamtlicher Parteisekretär an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Die Grundorganisation hatte 18 Mitglieder. Der Freistaat Sachsen kündigte 1992, gestützt auf Abs. 4 Nr. 1 EV, sein Arbeitsverhältnis.

b) Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Übernahme der Funktion eines ehrenamtlichen Parteisekretärs begründe Zweifel an der persönlichen Eignung eines Lehrers für den Schuldienst der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber keine Tatsachen für eine zweifelsfreie Manifestation seines Bekenntnisses zum Grundgesetz nach dem Beitritt vorgetragen.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Der Beschwerdeführer habe sich in besonderer Weise mit den Zielsetzungen des SED-Staates identifiziert. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß er sich zweimal als Parteisekretär zur Wahl gestellt habe. Hingegen fehle es an konkretem Sachvortrag des Beschwerdeführers, aufgrunddessen auf ein glaubhaftes Eintreten für die Werte des Grundgesetzes geschlossen werden könnte.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Tätigkeit als Parteisekretär an einer Oberschule führe noch nicht zu mangelnder persönlicher Eignung. Die Ungeeignetheit könne sich nur aus einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses ergeben.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesarbeitsgericht und der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen.

a) Das Bundesarbeitsgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine mangelnde persönliche Eignung indiziert sei, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen habe, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken gehabt habe. Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu erschüttern.

b) Der Deutsche Gewerkschaftsbund vertritt die Auffassung, den angegriffenen Entscheidungen fehle es an einer Würdigung der Tatsachen, die eine Eignungsprognose für die Zukunft erlaubten. Die Eignungsmaßstäbe könnten nicht allein aus dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers in einem totalitären Staat entwickelt werden. Anderenfalls könne die persönliche Eignung nur für aktive Regimegegner bejaht werden. Auch das aktuelle dienstliche Verhalten müsse daher berücksichtigt werden.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts richtet. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über seine Nichtzulassungsbeschwerde wird von dem Beschwerdeführer nicht dargelegt.

2. Im übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in dem genannten Grundrecht. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 <146>; 92, 140 <150>). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung. Die angegriffenen Entscheidungen, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bestätigen, greifen in diese Rechte des Beschwerdeführers ein.

b) aa) Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz beschränkt werden. Die Anforderungen hierfür sind höher als bei Regelungen der Berufsausübung. Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 f.>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Zu den Gemeinwohlgründen gehören insbesondere die Belange, denen Art. 33 Abs. 2 GG mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt. Diese gelten auch dann, wenn - wie hier - auf der Grundlage des Einigungsvertrages die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, Umdruck S. 18).

bb) Der in Abs. 4 Nr. 1 EV enthaltene Sonderkündigungstatbestand, auf den die angegriffenen Entscheidungen gestützt sind, genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerfGE 92, 140 <150 ff.>).

c) aa) Bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst müssen die Gerichte allerdings den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (BVerfGE 92, 140 <152 f.>).

bb) Im Lichte der genannten Verfassungsnormen darf bei der Auslegung von Abs. 4 Nr. 1 EV die erkennbare Absicht des Einigungsvertrages nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden. Da Beschäftigung und Fortkommen im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik regelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und Partei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen und gesellschaftlichen Organisationen abhingen, können die damit verbundenen Positionen oder Funktionen für sich allein in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt.

Sein Verhalten und seine Einstellung in der Vergangenheit sind dafür zwar eine wesentliche Erkenntnisquelle. Die danach verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung darf aber nicht dadurch verkürzt werden, daß einer vom Mitarbeiter früher innegehabten Position eines ehrenamtlichen Parteisekretärs das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird. Diese Funktion war weder so herausgehoben noch so einflußreich, daß allein aus ihrer Wahrnehmung der Schluß auf eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik gezogen und nur durch besondere Umstände, die das Gegenteil belegen, entkräftet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, Umdruck S. 22 f.). Ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände läßt sich daher allein aus der früheren Wahrnehmung der Funktion eines Schulparteisekretärs der Schluß auf eine mangelnde Eignung nicht ziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, Umdruck S. 24).

d) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Urteile nicht gerecht. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Auf die weiteren Rügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die angegriffenen Urteile stützen sich allein auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer zweimal für das Amt des ehrenamtlichen Parteisekretärs der SED kandidiert und dieses Amt vier Jahre lang wahrgenommen hat. Bereits daraus schließen die Arbeitsgerichte auf die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers für das Amt eines Lehrers, ohne daß weitere belastende Umstände festgestellt worden wären. Damit verkennen sie den Einfluß und die Herausgehobenheit der Funktion eines Parteisekretärs und messen ihrer Wahrnehmung der Sache nach die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung bei.

Kühling Jaeger Steiner einer

Ende der Entscheidung

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