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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 2011/01
Rechtsgebiete: BRAO, BVerfGG
Vorschriften:
BRAO § 43 c Abs. 4 Satz 2 | |
BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 2 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2011/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juni 2001 - BayAGH I - 14/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 4. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht".
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in der angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht entnehmen. § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO setzt eine solche Befugnis voraus, die sich aus § 59 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO herleiten lässt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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